Sparkassen-Verband hat Zweifel an Verbraucherfreundlichkeit des Urteils
Dass die Entscheidung im Sinne der Verbraucher war, bezweifelt hingegen der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV). Die Klarstellung des BGH, dass der Abstand von einem solchen Referenzzinssatz relativ und nicht absolut berechnet werden muss, würde von der „bisher allseits verwendeten Zinsberechnung“ abweichen. „In anderen EU-Ländern wird eine solche Berechnungsmethode als nicht ausreichend verbraucherfreundlich ausdrücklich abgelehnt. Der jetzt vorgegebene relative Abstand zu einem Referenzzins ist – je nach Zinssituation – für Verbraucher vorteilhaft oder auch nachteilig gegenüber dem heute verwendeten absoluten Abstand. Wir sehen in dem Urteil deshalb nicht unbedingt eine Entscheidung im Interesse der Verbraucher“, so der Verband in einer Stellungnahme zum BGH-Urteil.
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Die Entscheidung, welcher Referenzzinssatz geeignet ist, wird das Oberlandesgericht Dresden nun mit einem Gutachter nachholen müssen. Die VZ Sachsen geht davon aus, dass dieser Vorgang noch mindestens ein weiteres Jahr braucht.
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Vor diesem Hintergrund war eine weitere (Teil-) Entscheidung des BGH wichtig. So stellten die Richter fest, dass die Ansprüche der Verbraucher auf weitere Zinsbeträge aus den Sparverträgen frühestens ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fällig werden. „Die in einem Sparguthaben enthaltenen Zinsen unterliegen derselben Verjährung wie das angesparte Kapital. Das gilt auch für den Verbrauchern bislang nicht gutgeschriebene Zinsbeträge“, heißt es im BGH-Urteil.
Darüber hinaus wollte die VZ Sachsen festgestellt wissen,
- dass mit der Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschriften im Sparbuch keine den Verjährungslauf in Gang setzende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen begründenden Umstände verbunden ist
- und dass die widerspruchslose Hinnahme der Zinsgutschriften im Sparbuch nicht dazu führt, dass das Umstandsmoment für eine Verwirkung der Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen gegeben ist.
Diese Feststellungsziele waren laut BGH im Musterfeststellungsverfahren allerdings unzulässig, weil sie nicht verallgemeinerungsfähig sind. Vielmehr würden sich die damit verbundenen Fragen nur individuell abhängig von der Person des Verbrauchers beantworten lassen. Will heißen: Ob mögliche Ansprüche von Verbrauchern bereits verwirkt sind, muss in Einzelverfahren geklärt werden.
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