Der Online-Makler Verivox erleidet eine Niederlage vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe: Demnach bestätigte das Gericht, dass das Vergleichsportal unzureichend über seine eingeschränkte Tarifauswahl informiert. Das Portal listet nur 49 von 90 Anbietern solcher Tarife, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gelistet sind. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (Urteil vom 22.9.2021, 6 U 82/20).

Anzeige

Informationen unzureichend

Konkret sahen die Karlsruher Richter einen Verstoß gegen § 60 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Im Urteil heißt es hierzu: „Der Versicherungsmakler schuldet bei seinem im Rahmen eines Online-Versicherungsvergleich erteilten Rat nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG grundsätzlich die Einbeziehung auch von Konditionen solcher Versicherer, die in diesem Online-Versicherungsvergleich nicht genannt werden möchten oder nicht bereit sind, ein von diesem Versicherungsmakler unterbreitetes Angebot auf Abschluss eines Versicherungsvertrags anzunehmen.“ Hier sei darauf hingewiesen, dass Portale wie Verivox und Check24 solche Anbieter vermitteln und listen, die bereit sind, eine Courtage für den Vertragsabschluss zu zahlen.

Allerdings sieht das Vertragsgesetz auch eine Ausnahme vor: geregelt in Satz 2 des Paragraphen 60 VVG. Der Versicherungsmakler kann im Einzelfall auf seine eingeschränkte Versicherer- und Tarifauswahl hinweisen. Zwar informiert Verivox durchaus darüber, nicht alle Anbieter zu listen: Doch die Verbraucherzentrale hatte moniert, dass diese Infos nicht gut auffindbar den Kundinnen und Kunden zur Verfügung gestellt werden.

Wer den sogenannten Privathaftpflicht-Versicherungsvergleich von Verivox öffnete, fand in der Eingabemaske stattdessen -versteckt am linken Rand der unteren Seite - zwei Links vor. Klickte man den ersten Link an, wurden unter „teilnehmende Gesellschaften“ die gelisteten und nicht gelisteten Versicherer genannt. Klickte man auch den zweiten Link an, „Verbraucherinformation“ genannt, war dort zu lesen, dass „Tarifdaten nicht von allen Versicherern zur Verfügung“ stehen „und einige Versicherer möchten explizit nicht im Vergleich erscheinen. Deshalb veröffentlichen wir für jeden Tarifvergleich Listen der Teilnehmenden und nicht teilnehmenden Anbieter“.

Ein Hyperlink begründe keinen genügenden ausdrücklichen Hinweis auf die eingeschränkte Beratungsgrundlage, wenn er nicht so gestaltet ist, dass der Kunde hinreichend klar darüber informiert wird, hebt nun das OLG Karlsruhe hervor: ein Verstoß gegen § 60 VVG. So müsse laut Vertragsgesetz der Hinweis ausdrücklich erfolgen: und deutlich hervorgehoben. Das alles bereits vor dem Vertragsabschluss. Auch werden die entsprechenden Infos nicht -wie vorgeschrieben- in Textform übermittelt, also derart, dass sie von dem Kunden bzw. der Kundin auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden können. Eine Webseite erfülle das nur in Ausnahmen: nämlich, stark vereinfacht, wenn der dortige Inhalt nicht beliebig vom Anbieter abgewandelt werden könne.

Vergleich und Vermittlung nicht zu trennen

Kein Anklang fand Verivox mit dem Argument, dass man lediglich einen Preisvergleich anbiete, der die Verbraucherinnen und Verbraucher informieren soll. In dieser Phase agiere man noch nicht als Versicherungsmakler: und folglich gelte auch § 60 VVG zu diesem Zeitpunkt nicht. Hier verwies das OLG auf § 59 des Vertragsgesetzes. Makler sei, „wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein“. Eine Aufteilung in Vergleichs- und Vermittlungsphase sei unzulässig, da Vergleich und Angebot nicht unabhängig voneinander beurteilt werden könnten.

Anzeige

Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht: eine Revision vor dem Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Verivox will nach Prüfung des Urteils entscheiden, ob es weitere rechtliche Schritte anstrengt.