Das Landgericht Dresden verurteilte nach 167 Verhandlungstagen fünf der Angeklagten im Infinus-Skandal wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug. Ein Angeklagter wurde wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen zwischen vier Jahren sechs Monaten und acht Jahren verurteilt. Zudem wurde 2018 angeordnet, die Taterträge in Höhe von mehr als 51 Millionen Euro einzuziehen (Versicherungsbote berichtete).

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Gegen diese Urteile richtete sich das Revisionsverfahren, das vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig verhandelt wurde. So beanstandete die Verteidigung der Angeklagten den Verfahrenshergang vor dem Landgericht Dresden. So seien etwa zu wenig Zeugen vernommen wurden und die Verteidigung hätte keinen Zugang zu allen bei den Durchsuchungen sichergestellten Daten gehabt. Unter solchen Umständen sei keine ordnungsgemäße Verteidigung möglich gewesen.

Doch mit ihren Revisionen blieben die Angeklagten weitgehend erfolglos. Lediglich die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Kapitalanlagebetruges und Beihilfe hierzu sowie in geringem Umfang die Einziehungsentscheidungen wurden vom BGH aufgehoben. Einen Angeklagten betreffend wurde der Strafausspruch aufgehoben, weil das Landgericht eine Strafmilderung nach der sogenannten Kronzeugenregelung (§ 46b StGB) nicht erörtert hatte.

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Damit ist die Verurteilung der Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges und Beihilfe hierzu rechtskräftig, teilte der BGH mit. Das Gleiche gilt für die gegen fünf der Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen. In Höhe von insgesamt mehr als 50 Millionen Euro ist auch die Anordnung der Einziehung von Taterträgen rechtskräftig, so das Gericht.