Kindergeld-Anspruch: Wann ein Studium als begonnen und beendet gilt
Kinder zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr haben Anrecht auf Kindergeld, wenn sie an einer Hochschule studieren oder eine Ausbildung machen. Ein Urteil des Bundesfinanzhofes zeigt nun, dass zwischen dem Wechsel von einem Erst- zum Zweitstudium Lücken entstehen können, in denen kein Kindergeldanspruch besteht: abhängig davon, wann das erste Studium beendet wurde. Hierbei mussten die Richter klären, wann ein Studium als angefangen und abgeschlossen gilt (Urteil vom 07.07.2021, , Az.: III R 40/19).
Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, können während eines Hochschulstudiums Kindergeld beziehen. Dabei können aber Lücken entstehen: Monate, in denen kein Kindergeldanspruch besteht, weil ein Hochschulstudium beendet wurde und das neue noch nicht begonnen. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem geklärt werden musste, wann ein Studium als begonnen und beendet gilt.
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Demnach bestätigte der Bundesfinanzhof: ein Studium beginnt mit der ersten Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen. Beendet ist das Hochschulstudium dann, wenn das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat und dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse in schriftlicher Form zugänglich gemacht wurden. Das teilt der BFH per Pressetext mit.
Lücke zwischen Erst- und Zweitstudium
Im konkreten Rechtsstreit hatte eine Mutter geklagt, deren Tochter 1992 geboren wurde. Sie war ab März 2015 an einer Uni für den Masterstudiengang „Management“ eingeschrieben: und konnte diesen auch erfolgreich beenden. Die Hochschule teilte der Tochter den erfolgreichen Abschluss zunächst mündlich mit und stellte die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 online. Ende November holte die Absolventin ihr Zeugnis auf dem Prüfungsamt ab.
Die Studienpläne der Absolventin waren aber noch nicht abgeschlossen. Im März 2017 bewarb sie sich für ein Bachelorstudium in Politikwissenschaft, das sie schließlich im April 2017 aufnahm. Allerdings musste sie die Zeit ohne Kindergeld überbrücken: Die Familienkasse gewährte wegen des Masterstudiums bis einschließlich Oktober 2016 Kindergeld und wegen des Bachelorstudiums ab April 2017. Für den Zeitraum dazwischen lehnte sie hingegen eine Zahlung ab - was auch das Finanzgericht bestätigt hatte.
Als die Mutter für ihre Tochter das Geld auch für die verbleibenden Monate einklagen wollte, hatte sie jedoch keinen Erfolg. Auch eine Revision der Klägerin hielt das Gericht für unbegründet. Und hob speziell hervor, wann ein Studium als beendet gilt:
Studiumabschluss: Erfolgreiche Bewerbung für Job muss möglich sein
Demnach ist das Studium noch nicht abgeschlossen, wenn einer Studentin bzw. einem Studenten die Abschlussnoten mündlich mitgeteilt wurden. Die Begründung: mündliche Noten erlauben es noch nicht, sich erfolgreich für einen Job zu bewerben. Jedoch markiert ebenfalls nicht die -vom Antrag der Studierenden abhängige- Aushändigung des Zeugnisses bzw. der Exmatrikulation das Ende des Studiums, ab dem der Kindergeldanspruch erlischt.
Maßgebend für das Ende des Studiums ist vielmehr, dass das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat. Zudem müsse das Kind eine schriftliche Bestätigung über sämtliche Prüfungsergebnisse entweder von der Hochschule zugesandt bekommen haben oder jedenfalls objektiv in der Lage gewesen sein, sich eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Entscheidend ist dann, welches Ereignis früher eingetreten ist. Im Streitfall war daher ausschlaggebend, dass die Hochschule die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 online gestellt hatte: ab da erlischt der Kindergeldanspruch.
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Vier-Monate-Frist überschritten
Zugleich hob das Gericht hervor, dass auch bei der Überbrückung von Studien- oder Ausbildungszeiten ein Anspruch auf Kindergeld bestehen kann. Dies gilt aber nur dann, wenn die Zeit zwischen Ende und Beginn des neuen Studiums maximal vier Kalendermonate liegen. Dennoch ging die Studentin im vorliegenden Fall leer aus. Denn die Zeit zwischen ihren beiden Studienfächern umfasste fünf Monate, hatte sie doch bereits im Oktober 2016 ihren ersten Abschluss in der Tasche und ihr neues Bachelor-Studium erst im April 2017 gestartet. Auch zum Beginn des neuen Studiums musste der Bundesfinanzhof demnach urteilen. Demnach begann es nicht, als sich die Absolventin im März 2017 für das Studienfach bewarb. Erst, als im April 2017 erste Ausbildungs-Maßnahmen tatsächlich stattfanden, galt das Bachelorstudium als begonnen.