Pflegeversicherung: Pflegereform tritt zum Jahreswechsel 2022 in Kraft
Zum 1. Januar 2022 tritt eine Pflegereform in Kraft, die noch von der schwarz-roten Koalition auf den Weg gebracht wurde. Pflegebedürftige in Heimen sollen demnach finanziell entlastet werden, die Pflegesachleistungen und Leistungen für die Kurzzeitpflege werden raufgesetzt.
Der Eigenanteil für Pflegebedürftige, die vollstationär in einem Pflegeheim untergebracht werden müssen, explodieren seit Jahren. Mitte Juli lag er im Bundesschnitt bereits bei 2.125 Euro im Monat, wie Daten der Ersatzkassen zeigen: 2018 waren es noch 1.795 Euro. Innerhalb von drei Jahren hat sich die Pflege um rund ein Fünftel verteuert!
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Deshalb hat die abgewählte schwarz-rote Bundesregierung noch unter dem Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) eine Pflegereform angeschoben, die zumindest kleine Verbesserungen für diese Menschen bringt: so wird der Eigenanteil, der sich explizit auf die Pflege bezieht, gedeckelt. Auch Verbesserungen für die ambulante Pflege in den eigenen vier Wänden sind vorgesehen: Die Bedürftigen und ihre Angehörigen haben Anrecht auf höhere Pflegesachleistungen. Die Reformen treten zum 1. Januar 2022 in Kraft. Grundlage ist das sogenannte Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG).
Ein kleiner „Deckel“ für den Pflegeheimbeitrag
Laut dem Gesetz wird der Eigenanteil in der Pflege zumindest in Teilen abgefedert. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Heimplatzkosten, die vollstationär Betreute zu zahlen haben, aus mehreren Teilbereichen zusammensetzen: 1.) Kosten für die Unterbringung im Heim und die Verpflegung, 2.) Kosten für notwendige Investitionen des Heims und die Ausbildung von Pflegenden, 3.) die „reinen“ Pflegekosten, auch als Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) bekannt. Allein die pflegebedingten Kosten sollen künftig gedeckelt werden. Im Bundesschnitt betrugen sie im Juli 2021 rund 879 Euro.
Hier erhalten Pflegebedürftige künftig einen Leistungszuschlag, der sich an der Dauer orientiert, den die Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner bereits vollstationär betreut werden. Durch den Leistungszuschlag verringert sich der jeweilige persönliche Eigenanteil der Pflegekosten. Er steigt mit der Dauer der Pflege. Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse fünf Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent.
Keine Leistungszuschläge gibt es hingegen für die anderen Bestandteile der Heimplatzkosten. Unterbringung und Verpflegung sowie Investitionen müssen weiterhin im vollen Umfang von den stationär Betreuten gestemmt werden. Und das ist nicht wenig: laut Ersatzkassen kosten Unterkunft und Verpflegung die Heimbewohner im Bundesschnitt 791 Euro, Investitionen 461 Euro (Daten für Juli 2021).
Mehr Geld für Pflegesachleistungen
Mehr Unterstützung erhalten sollen auch Menschen, die zuhause von Angehörigen gepflegt werden. Und das ist immer noch die Mehrheit. Von den 4,13 Millionen Pflegebedürftigen, die in Deutschland leben, befanden sich zum Ende des ersten Halbjahres 2020 rund 731.000 Menschen in vollstationären Pflegeeinrichtungen, so geht aus Daten des Bundesgesundheitsministeriums hervor. Ab dem 1. Januar 2022 werden hier die Beträge für Pflegesachleistungen und für die Kurzzeitpflege angehoben.
Die Pflegesachleistungen werden um je fünf Prozent raufgesetzt. Demnach gibt es ab Januar 2022:
- für den Pflegegrad 2: 724 Euro (statt bisher 689 Euro)
- für den Pflegegrad 3: 1.363 Euro (statt bisher 1.298 Euro)
- für den Pflegegrad 4: 1.693 Euro (statt bisher 1.612 Euro)
- für den Pflegegrad 5: 2.095 Euro (statt bisher 1.995 Euro)
Auch die Leistungen für die Kurzzeitpflege werden raufgesetzt. Gab es bisher maximal 1.612 Euro pro Kalenderjahr, so werden es künftig 1.774 Euro sein: ein Plus von zehn Prozent. Ein Wermutstropfen: Das Pflegegeld steigt nicht, sondern bleibt auf dem aktuellen Niveau.
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Um die Vorhaben zu finanzieren, wird ab dem Jahr 2022 ein Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr eingeführt. Zudem steigt der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,1 Prozentpunkte. Weitere Details der Reform finden sich auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.