Aus Sicht von Wilhelm müssen noch andere Fragen höchstrichterlich entschieden werden: „Auch so manches vollmundige Werbeversprechen der Versicherer sowie auch das Verhalten der Versicherer und ihrer Vertreter in der vorvertraglichen Beratung und in der Schadenregulierung werden noch höchstrichterlich genau in den Blick zu nehmen sein. Beispielsweise sagten in vielen Fällen Versicherer zunächst eine Deckung für coronabedingte Schließungen zu. Es wird zu klären sein, ob diese Versicherer nicht ungeachtet der Listenklausel einstandspflichtig sind. Der BGH wird sich hierfür unter anderem in den von uns anhängig gemachten Revisionsverfahren mit der Frage befassen müssen, ob die Versicherer möglicherweise gegen § 1a VVG verstoßen haben – sich also nicht stets ehrlich, redlich und professionell verhalten haben.“

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Wie die Kanzlei Wilhelm schreibt, könnte nun auch das Thema Maklerhaftung verstärkt in den Fokus rücken: „Es gab Policen mit und ohne Listen versicherter Krankheiten und Erreger. Wenn Listenklauseln den Versicherungsschutz wirksam beschränken können – bei vergleichbaren Prämien –, müssen sich viele Mehrfachagenten und Versicherungsmakler die Frage stellen, warum sie dazu nicht beraten haben“, so Wilhelm.

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