Versicherungsmakler verliert Zulassung wegen Steuerschulden
Ein Versicherungsmakler musste wegen Steuerschulden seine Lizenz abgeben: und legte erfolglos Widerspruch ein. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte, dass er nicht mehr als Makler tätig sein darf. Für den Entzug der Erlaubnis spiele es keine Rolle, ob der Makler seine Situation auch selbst verschuldet hat.
Auch Steuerschulden können dazu führen, dass ein Versicherungsmakler seine 34d-Erlaubnis abgeben muss und vorerst nicht mehr in dem Beruf tätig sein kann. Das zeigt ein aktueller Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes. Wird die Erlaubnis entzogen, muss ein Gericht nicht individuell den Einzelfall prüfen mit Blick darauf, ob der Betroffene seine Situation auch selbst verschuldet hat, so der Tenor des Urteils (VGH München, Beschluss v. 18.01.2022 – 22 ZB 21.2643).
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20.000 Euro Steuerschulden - und Eintrag ins Schuldenregister
Im konkreten Rechtsstreit hatte ein Versicherungsmakler circa 20.000 Euro Steuerschulden angehäuft, die er trotz mehrfacher Aufforderung nicht bezahlen konnte. Daraufhin hatte ihn das Verwaltungsgericht München in der Vorinstanz seine 34d-Erlaubnis entzogen, die für die Arbeit als Versicherungsmakler gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Begründung: Der Mann besitze nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit, weil er in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebe.
Das Verwaltungsgericht hatte dem Makler unter anderem zur Last gelegt, dass er kein sinnvolles und Erfolg versprechendes Sanierungskonzept habe vorlegen können. Außerdem habe er bereits sechs Einträge in Schuldnerverzeichnis nach nach § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO) angesammelt. Hier greife die sogenannte Regelvermutung: stark vereinfacht wird angenommen, dass aufgrund mehrerer Vorkommnisse davon ausgegangen werden kann, die Person sei regelmäßig unzuverlässig: und folglich nicht geeignet, als Sachverwalter von Kundinnen und Kunden zu agieren.
Gegen den Verlust der Erlaubnis ging der Makler aber in den Widerspruch. Er argumentierte, das Gericht habe erst eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen, bevor es die Zulassung entzog. Hierbei müsse die gesamte Persönlichkeit des Klägers gewürdigt werden. So habe es bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem der Bescheid erlassen wurde, Anhaltspunkte für eine günstige Prognose gegeben, dass er seine Steuerschulden zurückzahlen könne. Eine Krankheit habe damals dazu beigetragen, dass er sich vorübergehend nicht um seine Steuern habe kümmern können, so ein weiteres Argument. Zudem sei er bereits seit 1985 als Versicherungsmakler tätig, ohne jemals zuvor negativ aufgefallen zu sein.
Individuelles Verschulden nicht entscheidend
Doch mit seinem Widerspruch hatte der Versicherungsmakler keinen Erfolg; auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte den Entzug seiner Erlaubnis. Um zu beurteilen, ob jemand ausreichend zuverlässig sei, seien die für die Gewerbeuntersagung relevanten Grundsätze der Gewerbeordnung heranzuziehen, hoben die Richter hervor. „Zu diesen Grundsätzen gehört, dass die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein subjektiv vorwerfbares Verhalten und kein Verschulden voraussetzt“, heißt es im Text des Beschlusses. Stark vereinfacht spielt es also gar keine Rolle, ob ein Versicherungsmakler seine schwierige Situation selbst verschuldet hat oder etwa krankheitsbedingt hineingerutscht ist. Folglich muss ein Gericht das Vorliegen eigener Schuld des Betroffenen auch nicht prüfen.
Mit dem Begriff der Zuverlässigkeit rekurriere der Gesetzgeber auf einen „im Verwaltungsvollzug und in der Rechtsprechung seit Jahrzehnten eingefahrenen Begriff“, heißt es weiter im Beschlusstext. Richtig sei zwar, dass es bedeutsam sein könne, auf welchen Gründen ein zu beanstandendes Verhalten beruhe: allerdings mit Blick auf die Prognose, ob der Makler "nach dem Gesamtbild seines Verhaltens die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird". Ergebe dieses Gesamtbild eine negative Prognose, so sei der Tatbestand der Unzuverlässigkeit erfüllt, gleichgültig, ob diese selbst verschuldet sei oder nicht.
Helfen konnte es dem Makler auch nicht, dass er argumentierte, über Jahrzehnte sein Büro ordnungsgemäß geführt zu haben, bevor er mit den Steuerschulden negativ auffiel. „Es kommt maßgeblich darauf an, dass angesichts der bei Bescheiderlass gegebenen Situation, unabhängig davon, ob der Kläger diese zu vertreten hatte, die Annahme gerechtfertigt war, dass dies in Zukunft nicht der Fall sein würde“, hob das Gericht hervor. Es zählt also die Situation zu dem Zeitpunkt, an dem die Erlaubnis entzogen wurde: mit Blick darauf, ob in Zukunft auf Verbesserung zu hoffen ist.
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Aus ähnlichem Grund ist ein Gericht auch mit Blick auf die geordneten Vermögensverhältnisse des Maklers nicht verpflichtet zu klären, ob die Situation, die zum Entzug seiner Erlaubnis führte, auf persönlichem Verschulden beruht hat. „Maßgeblich wäre vielmehr, ob trotz der Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis geordnete Vermögensverhältnisse vorhanden waren oder zumindest prognostisch die Wiederherstellung solcher Verhältnisse abzusehen war“, erklärt das Gericht. Hierbei fiel es dem Makler auch auf die Füße, dass er zwar für den Zeitraum der nicht gezahlten Steuern eine Steuererklärung abgegeben hatte - aber noch nicht begonnen, diese Schulden zu tilgen. Der Makler verliert seine Erlaubnis - das Urteil ist rechtskräftig.