Im verhandelten Rechtsstreit wurde eine Frau in ihrem Haus überfallen. Sie sagte, dass sie kein Bargeld in der Wohnung habe: Aber die Einbrecher fanden ein Sparbuch mit 6.000 Euro Guthaben. Sie drohten, der Tochter der Frau Gewalt anzutun, falls sie das Geld nicht abhebe und in die Wohnung bringe. Deshalb ging die Frau zur nahegelegenen Postbank, holte das Geld und übergab es den Einbrechern. Das Besondere hieran: Das Geld befand sich zum Tatzeitpunkt nicht am Versicherungsort, also der Wohnung der Frau. Sie musste es erst heranschaffen. Ein Sachverhalt, der sich als räuberische Erpressung einordnen lässt.

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Geld erst in die Wohnung geschafft

Doch als die Frau das Geld von ihrem Hausratversicherer -die Generali- ersetzt haben wollte, weigerte sich dieser zu zahlen, weshalb sie schließlich vor Gericht zog und klagte. Erfolglos. Denn die Generali ist tatsächlich nicht verpflichtet, für den entstandenen Schaden einzutreten. Das hat mit einem Hinweisbeschluss das Oberlandesgericht Köln (OLG) entschieden. Auf das Urteil machen aktuell die Universa Versicherungen aufmerksam.

Das Gericht verwies auf die Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB) der Generali in der Version von 2008. Demnach erstrecke sich der Versicherungsschutz nicht auf Sachen, die an den Ort der Wegnahme bzw. Herausgabe erst auf Verlangen der Täter herangeschafft werden müssen. Das Bargeld habe sich nicht am Versicherungsort befunden -eben dem Haus der Frau-, sondern in der nahegelegenen Postbank.

Geld auf Sparbuch ist von Sparbuch als Urkunde zu unterscheiden

Keinen Erfolg hatten die Anwälte der Frau mit dem Argument, das abgehobene Geld sei als „Buchgeld“ bereits im Haus der Klägerin vorhanden gewesen, als die Diebe in die Wohnung eindrangen. Denn das Geld sei von dem Sparbuch als Urkunde zu unterscheiden. Beim „Buchgeld“ des Sparbuches handle es sich um ein der Bank gewährtes Darlehen, wobei die Darlehensforderung des Kunden gegenüber der Bank nicht verortet werden könne. Dem entgegen stelle das Sparbuch eine Schuldurkunde nach § 952 BGB dar. Bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem die Frau sich das Geld habe auszahlen lassen, sei die Forderung der Frau gegenüber der Postbank zudem erloschen gewesen.

Das Oberlandesgericht hob hervor, dass für die Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen entscheidend sei, wie ein „durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und verständiger Würdigung“ den Sinnzusammenhang verstehe. In diesem Zusammenhang seien in den Generali-Bedingungen Sachen als „körperliche Gegenstände“ versichert, „die einem Haushalt zur Einrichtung oder zum Gebrauch oder Verbrauch dienen können“. Das gelte auch für Diebstahl oder Raub. Nicht versichert seien hingegen körperlose Forderungen, wie sie die Forderungen aus einem Sparbuch darstellen.

Auch die entsprechende Klausel im Generali-Vertrag würde Wertsachen ausschließlich als körperliche Gegenstände definieren, wenn es im Vertrag heißt:

“Wertsachen sind
2.1.1 Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge;
2.1.2. Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere“.

“Soweit dort im Übrigen Sparbücher im Zusammenhang mit Urkunden genannt werden, im Gegensatz zu den auf Geldkarten geladenen Beträgen, welche - als alternative Geldform - neben Bargeld aufgeführt werden, zeigt dies auch, dass die VHB 2008 Sparbücher nicht mit Bargeld gleichsetzen“, führt das Gericht aus. Wie ausgehend von dieser Herleitung überhaupt Forderungen bezüglich Sparbüchern in Hausrat-Verträgen durchsetzbar sein sollen, auch wenn dieses aus der Wohnung entwendet wird -Ansprüche aus Sparbüchern als „körperlose“ Ansprüche, die nicht am Versicherungsort verortet werden können und vom eigentlichen Dokument zu trennen seien-, ist zumindest aus Sicht des juristischen Laien diskussionswürdig.

“Prämienkalkulation sonst nicht beherrschbar“

Das OLG Köln führt auch aus, welche Funktion derartig einschränkende Klauseln in Versicherungsverträgen haben. Die Regelung im Versicherungsvertrag betreffe „das nachvollziehbare Interesse des Versicherers, sein Risiko im Rahmen der Hausratversicherung auf jene Werte zu beschränken, die zum Schadenzeitpunkt am Versicherungsort bereits vorhanden waren, da das Risiko in der Prämienkalkulation sonst nicht beherrschbar wäre“, schreibt es. In diesem Sinne werden Bargeld und Wertsachen in Hausrat-Verträgen üblicherweise auf eine bestimmte Summe begrenzt, die maximal erstattet werde, hob das Gericht hervor. Werde in einem Haushalt mehr Geld aufbewahrt als diese Entschädigungsgrenzen vorsehen, so trage der Versicherte auch allein das Risiko für den Betrag, der die maximale Erstattungssumme überschreitet.

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Gleichwohl lohnt ein Blick in den eigenen Hausratversicherungs-Vertrag: und womöglich ein Update. „Bei neueren und leistungsstärkeren Hausratpolicen ist räuberische Erpressung mittlerweile oftmals enthalten“, erklärt Schadenexpertin Margareta Bösl von der Universa Versicherung. Auch hier sind die Ansprüche auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt.