Maklerunternehmen: „…und dann hat es mit einer GmbH doch nicht funktioniert“
Zahlreiche Vermittler von Finanz- und Versicherungsprodukten agieren als Einzelunternehmer und sind den damit verbundenen Risiken und vergebenen Chancen nicht bewusst. Wird dann aber doch der Wechsel in eine andere Rechtsform anvisiert, kann es zu ungeahnten Überraschungen kommen. Damit befasst sich Unternehmensberater Dr. Peter Schmidt in seiner heutigen Kolumne.
- Maklerunternehmen: „…und dann hat es mit einer GmbH doch nicht funktioniert“
- Der Weg zur Kapitalgesellschaft ist zu empfehlen, aber kein Muss
- Ursachen für eine Verweigerung der Gründung der Kapitalgesellschaft
Der @AssekuranzDoc
Der @AssekuranzDoc
Dr. Peter Schmidt ist Experte Personenversicherungen und Unternehmensberater im Bereich Versicherungen, Vertriebe und Makler mit langjähriger Erfahrung als Führungskraft und Vorstand bei deutschen Versicherern und twittert als @AssekuranzDoc.
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Die Auswahl der Unternehmensform - auch als Synonym für Rechtsform - steht bei vielen Selbstständigen zum Beginn der Tätigkeit nicht an erster Stelle. Es geht vorrangig um eine Geschäftsidee, die umgesetzt werden soll. Nach den gewerblichen Registrierungen und Erledigung der weiteren Voraussetzungen wird dann sofort losgelegt.
Im Laufe der Jahre gerät das Thema oft in Vergessenheit, bis sich eventuell das Finanzamt wegen der Bilanzierungspflicht meldet. Dabei wäre es bereits zum Start oder nach den ersten erfolgreichen Jahren der Selbstständigkeit sinnvoll gewesen, sich mit der Wahl der passenden Unternehmensform zu befassen.
Personengesellschaften überwiegen in Deutschland
Besonders in den kleineren Firmen bis 10 Beschäftigte überwiegen die Personengesellschaften. Die offiziellen Statistiken gehen in dieser Kategorie von rund drei Millionen Unternehmen in Deutschland aus, wovon rund 2,2 Millionen Unternehmen als Personengesellschaften arbeiten. Darunter sind 1,9 Millionen als Einzelunternehmen. Weitere Personengesellschaften neben den Gewerbebetrieben sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die offene Handelsorganisation (OHG).
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Die Inhaber sind sich der Nachteile der Gesellschafts- oder Rechtsform in den Bereichen Haftung, Nachteile beim Unternehmensübergang, in der Abgrenzung zum Markt und der Trennung von Eigentum zwischen Privat und Firma nicht genügend bewusst. Leider bemerkt man erst zu spät oder in konkreten Risikosituationen, dass die Rechtsform doch nicht die passende war. Als Nachfolge-Experte gehe ich immer wieder auf die Notwendigkeit der Prüfung einer möglichen Umfirmierung ein und beschreibe dies auch ausführlich in Veröffentlichungen.
Der Weg zur Kapitalgesellschaft ist zu empfehlen, aber kein Muss
In meinen Beratungen höre ich die Worte „Ach, hätte ich das mit der Kapitalgesellschaft doch gemacht. Ich wollte es schon längst angehen“ sehr oft, wenn es um schwere Erkrankung, Tod oder den Wunsch nach einem einfachen Verkauf des Bestandes geht. Aber auch Haftungsfälle wegen mangelnder Beratung oder schlichtem Vergessen bei der Risikoerkennung bei Kunden können die Grenzen der gesetzlich vorgeschriebene VSH überschreiten und führen dann zu finanziellen Belastungen bis weit in das Privatvermögen der Vermittler.
Kürzlich habe ich im Rahmen einer Nachfolgeberatung einen Makler aus Süddeutschland beraten, der im Investmentbereich über 40 Millionen Euro Anlagevermögen in seinen Kundendepots betreute, darunter mehrere Kunden mit einem Einzelvolumen von über zwei Millionen Euro. Wenn in so einem Fall durch Fehlberatung oder eine nachteilige Depotentwicklung ein massiver Wertverlust eintritt, dann kann das für das Einzelunternehmen der finanzielle Todesstoß sein, der mit einer Kapitalgesellschaft zu vermeiden gewesen wäre.
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Der Weg zur Kapitalgesellschaft ist zu empfehlen, aber kein Muss
Bei der Umfirmierung zu einer Kapitalgesellschaft stehen Vermittlern verschiedene Formen zur Verfügung. Dazu gehören die Kapitalgesellschaften GmbH, GmbH & Co. KG oder auch die Aktiengesellschaft (AG). Der Weg vom Einzelunternehmer zum Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft steigert vielfach den Wert des Unternehmens, erhöht das Image der Firma und öffnet Perspektiven für die Fortentwicklung durch neue Gesellschafter, Firmenbeteiligungen für Führungskräfte und Mitarbeiter und für die Stellung im umkämpften Markt.
Vielfach kann auf Grundlage des Umwandlungsgesetzes (UmwG) der Weg vom Einzelunternehmen zur Kapitalgesellschaft beschritten werden. Nutzen Sie dazu die Erfahrungen von Experten und entsprechende Unterlagen, die Ihnen die Vorbereitung beispielsweise zur GmbH & Co. KG erleichtern. So schützen Sie das eigene Privatvermögen in den meisten möglichen Fällen vor dem Zugriff möglicher Gläubiger.
Im Kontext zu einer mögliche Nachfolgeregelung kommt ein weiterer Vorteil zum Tragen. Als Einzelunternehmer müssen Sie bei einem Verkauf im Grunde alle Einzelverträge, - rechte und -ansprüche auch einzeln übertragen. Das kann sich bei einzelnen Produktgebern (Versicherer, Fondsanbieter) oder Dienstleistern (Maklerpools, Softwareunternehmen) als schwierig erweisen. Einfacher geht es über die Kapitalgesellschaft, die Träger aller Verträge ist. Über den sogenannten Share Deal wird alles, was zur Firma gehört, komplett übertragen. Weder Kunden noch Produktgeber müssen um Zustimmung gefragt werden.
Ursachen für eine Verweigerung der Gründung der Kapitalgesellschaft
Immer wieder gibt es aber den Fall, dass trotz guter Umsätze und erklärtem Willen des Vermittlers zur Gründung einer Kapitalgesellschaft sich Hürden aufbauen. Schauen wir uns einige Praxisfälle an. Makler A hat seit Jahren eine erfolgreiche Maklerfirma mit steigenden Umsätzen bei zirka 300.000 Euro. Den Fallstrick zur nicht möglichen GmbH-Gründung hatte der Steuerberater mit einer Steuervermeidungs-Strategie geflochten. Die Vergütung wurde jeweils als Darlehen deklariert und führte zu einem ständig wachsenden negativen Kapitalkonto. Dies wurde dann für den Notar zum Punkt der Ablehnung.
Wie wichtig es ist, den gewünschten Firmennamen der GmbH & Co. KG vorab zu prüfen, musste Makler B erleben. Die Gründung wurde verweigert, weil der gewünschte Firmenname abgelehnt wurde. In dieser Frage hat sich in den letzten Jahren eine verschärfte Regelung ergeben. So wird ein zu enger regionaler Bezug von der zuständigen IHK oder im Handelsregister ebenso abgelehnt wie ein nicht deutlich genug herausgestelltes Tätigkeitsfeld als Versicherungsmakler oder Investmentberater. Selbst das positive Ergebnis des Namens-Checks bei der IHK ist keine Garantieerklärung, dass die spätere Eintragung ins Handelsregister problemfrei läuft
Einige weitere Ablehnungs- oder Verzögerungsgründe für die Beurkundung durch den Notar möchte ich hier auszugsweise aufführen:
- Formfehler bei der Anmeldung
- Fehlende Dokumente für den Notartermin
- Fehlender Nachweis zum eingezahlten Stammkapital
- Terminverzögerung bei gewünschtem Fördermittelbescheid
- Nichtzahlung von Gebühren bspws. für Handelsregistereintrag
- Fehlerhafte Gewerbeanmeldung und Zulassungsbestätigung
- Fehlende oder fehlerhafte steuerliche Erfassung
- Verzögerte Bearbeitung durch das Finanzamt (Steuernummer, USt.-ID)
Fazit:
Vermittler sollten sich gerne aus Anlass dieser Kolumne rechtzeitig die Frage stellen, ob die aktuelle Rechtsform des Unternehmens noch passt. Es gibt viele Argumente pro Umfirmierung, die aber im Einzelfall auch diskutiert werden sollten. Prüfen Sie das Thema und entscheiden Sie sich. Der Weg zur Umfirmierung kostet anfangs Zeit und Geld, lohnt sich aber für eine nachhaltige Entwicklung Ihrer Firma definitiv.
Lassen Sie mich die fünf wesentlichen Gründe pro Umfirmierung aus „Neuer Kurs für Maklerunternehmen“ herausgreifen:
- Reduzierung der persönlichen Haftung
- Vermögenstrennung nach Privat und Geschäft
- Firma als eigene Rechtspersönlichkeit
- Steuerliche Vorteile nach Unternehmensform
- Vereinfachte Veräußerung und Nachfolge
- Sichere Erbschaftsregelungen
- Image im Markt und gegenüber Produktpartnern
Dazu wünsche ich Ihnen viel Erfolg – Ihr AssekuranzDoc
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- Maklerunternehmen: „…und dann hat es mit einer GmbH doch nicht funktioniert“
- Der Weg zur Kapitalgesellschaft ist zu empfehlen, aber kein Muss
- Ursachen für eine Verweigerung der Gründung der Kapitalgesellschaft