Es besteht Versicherungsschutz bei......Epidemien und Pandemien sowie
Kriegsereignissen und inneren Unruhen, sofern die versicherte Person sich nicht aktiv daran beteiligt hat.
Zumutbar und vertretbar ist der Ausschluss, wenn das Auswärtige Amt vor Antritt der Auslandsreise eine Reisewarnung ausgesprochen hat oder während der Auslandsreise eine Reisewarnung ausspricht und die versicherte Person dann nicht unverzüglich die Rückreise antritt.fernandozhiminaicela / pixabay