Vermögensschadenhaftpflicht für beratende Berufe
In der Stellungnahme geht GDV weiter auf das Verfahren zum Nachweis über das Fortbestehen der Berufshaftpflichtversicherung ein. So hat sich „der Versicherer zu verpflichten, der für die Registrierung des Betreuers zuständigen Stammbehörde die Beendigung und Kündigung sowie jede relevante Änderung des Versicherungsvertrages unverzüglich anzuzeigen“. Dafür, so der GDV, sei es hilfreich, wenn eine Liste mit den aktuellen Adressen der Stammbehörden und ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich zentral veröffentlicht werden würde.
- Wie die Berufshaftpflichtversicherung für Betreuer ausgestaltet sein sollte
- Vermögensschadenhaftpflicht für beratende Berufe
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) für beratende Berufe
Eine VSH für Berufsbetreuer wird - wie in vergleichbaren Berufen - Fragen an das Bedingungswerk aufwerfen: Welche Tätigkeiten genau umfasst der Versicherungsschutz? Für Berufsbetreuer könnte etwa relevant sein, ob auch folgende Tätigkeiten versichert sind:
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- Verfahrensbeistand,
- Nachlasspfleger- und -verwalter,
- Vollmachtsnehmer einer Vorsorgevollmacht
Ebenso beachtenswert:
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- Finden sich im Bedingungswerk Fallzahlenbegrenzungen (abgesehen von der vom GDV begrüßten Variante)?
- Wird bei Versichererwechsel die Nachhaftung zum Vorvertrag übernommen?
- Sind Ansprüche aus fehlerhaft oder nicht abgeschlossenen Versicherungsverträgen für die Betreuten mit abgedeckt?
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