Dass die Versicherer nicht voll für Corona-Schließungen zahlen wollten, führte zu erbitterten Rechtsstreiten. Doch der BGH urteilte im Sinne der Versicherungsbranche. Dabei ging es stark vereinfacht um die Frage, ob der aufgeführte Katalog an meldepflichtigen Krankheiten in den Vertragsbedingungen abschließend ist - oder um neue Infektionen erweitert werden muss, da sich die Verträge auch explizit auf das Infektionsschutzgesetz bezogen. Und dieses Gesetz wird ständig erweitert, wenn neue Krankheiten auftreten. Auch zur Überraschung vieler Branchenbeobachter urteilte der BGH, dass der Krankheitskatalog in den Bedingungswerken abschließend ist, Corona folglich nicht versichert (Urteil vom 26.01.2022, IV ZR 144/21).

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Ohnehin haben die Versicherer mittlerweile ihr Bedingungswerk überarbeitet und schließen nun Pandemie-Risiken standardmäßig vom Versicherungsschutz aus. Entsprechend hatte die Versicherungswirtschaft bereits ab 2020 wiederholt eine Pflichtversicherung gegen Pandemie-Schäden gefordert. An dem entsprechenden Fonds sollen sich private Versicherer und Staat gemeinsam beteiligen.

Misstrauen der Betroffenen gegenüber privaten Versicherern

Doch die Versicherer stoßen ausgerechnet auf den Widerstand jener, die diese Prämien künftig zahlen sollen. Unternehmer- und Gastroverbände lehnen eine Versicherungspflicht gegen Pandemie-Risiken ab. "Das Vertrauen in die Versicherer ist massiv ins Wanken geraten“, sagte Marc Tenbieg, geschäftsführender Vorstand des Deutschen Mittelstands-Bunds (DMB), im März 2021 der "WirtschaftsWoche".

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Es besteht die Sorge, dass Versicherer auch künftig nicht zahlen werden: selbst, wenn eine Pflichtversicherung für betroffene Branchen gelten sollte. Ähnlich äußerte sich der Bundesverband mittelständische Wirtschaft (BVMW). Dort hieß es, dass die unnötigen Kosten einer Pflichtversicherung „keinem Mittelständler helfen, sondern nur der Versicherungswirtschaft.“ Doch dem Corona-Gremium der Bundesregierung ist auch das Risiko bewusst, die Versicherungsbranche könnte sich mit Klauseln um die Leistungspflicht winden. Und so heißt es im Bericht, dass auch ein Kontrahierungszwang zu erwägen sei. Die Möglichkeit, mittels Klauseln Ausschlüsse zu formulieren, wäre folglich eingeschränkt.

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