Erneut steht Riester in der Kritik: Doch diesmal handelt es sich um eine Vorsorgeform, die seltener ins Fadenkreuz des Verbraucherschutzes geriet. Noch bis zum Jahr 2017 hat die „Stiftung Warentest“ explizit zum Abschluss eines Riester-Banksparplanes geraten, wie sie selbst auf ihrer Webseite schreibt. Doch nun kritisiert sie genau diese Verträge. Grund sind die hohen Kosten, die je nach Anbieter zu Rentenbeginn anfallen. Das sollten sich die Betroffenen nicht gefallen lassen und dagegen vorgehen, rät „Finanztest“.

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Kosten: 5,8 Prozent des Vorsorgevermögens + Verwaltungskosten

“Endlich in Rente. Doch bevor die erste Zahlung der Riester-Rente kommt, kassiert die Versicherungs­gesell­schaft Abschluss­kosten und „übrige Kosten“, beginnt „Finanztest“ seinen Artikel, der mit „Wie Sie Riester-Kosten vermeiden“ überschrieben ist. Auch bei einem Sparplan, oft über eine Bank abgeschlossen, komme am Ende immer eine Versicherung ins Spiel. Kein Wunder, ist es doch ein Versicherer, der die Garantie für die lebenslange Rente trägt: meist ab dem Rentenbeginn, doch spätestens ab dem 85. Lebensjahr.

Hier zahlen die Banken das Vorsorgevermögen als Einmalbeitrag in eine Rentenversicherung ein. Doch der Versicherer ziehe gleich einen größeren Betrag für die Kosten ab, berichtet „Finanztest“. Im genannten Beispiel wurden einer Frau knapp 599 Euro für „Abschluss- und Vertriebs­kosten“ plus rund 270 Euro für „übrige einkalkulierte Kosten“ berechnet. Dies entsprach 5,8 Prozent des angesparten Vorsorgevermögens. Zusätzlich seien noch laufende Verwaltungskosten für die gesamte Rentenlaufzeit in Rechnung gestellt worden. Konkret handelte es sich bei dem Sparplan um eine „R+V Sofortrente“, die von der Raiffeisenbank angeboten wurde.

Der Verbraucherschutz hatte auch deshalb zum Abschluss von Riester-Banksparplänen geraten, weil hierbei keine oder nur geringe Kosten anfallen würden: und diese Verträge deshalb oft bevorzugt empfohlen, speziell bei kürzerer Laufzeit. Dies gilt aber nur für die Ansparphase. Im vorliegenden Fall wurde nun die Sparerin damit konfrontiert, dass bei diesen Verträgen hohe Kosten durch die Verrentung entstehen können. „Finanztest“ nennt darüber hinaus weitere Beispiele von Kundinnen und Kunden, in deren Verträgen sich ähnliche Formulierungen finden.

“Kosten stellen Sinn des Vertrages ernsthaft in Zweifel“

Die Verbraucherin legte Beschwerde beim Ombudsmann der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken ein, nachdem ihr das entsprechende Geld auf einen Schlag abgezogen werden sollte. Und konnte einen Erfolg für sich verbuchen, denn dieser sah die Finanzlast nicht als gerechtfertigt an. „Abschluss- und Vertriebs­kosten in Höhe von 598,93 Euro stellen meines Erachtens den wirt­schaftlichen Sinn des Alters­vorsorgever­trages ernst­haft in Zweifel. Sie sind nach meiner Einschät­zung exorbitant hoch“, schrieb der Ombudsmann im Schlichtungsvorschlag.

Auch bezüglich der „einmalig übrigen kalkulierten Kosten“ von 270 Euro, die der Versicherer erheben wollte, fand der Ombudsmann harte Worte. „Einmal abge­sehen davon, was sich hinter dem Sprach­monster ‚einmalig übrige einkalkulierte Kosten‘ über­haupt verbirgt, gibt der Alters­vorsorgever­trag für den Anfall solcher Kosten nichts her, nicht einmal ansatz­weise“, kritisiert er. Auf diesen Schlichtungsspruch hätten die Banken unterschiedlich reagiert, schreibt „Finanztest“. Einige hätten die Abschlusskosten erstattet - andere stellen sich weiter quer.

Verbraucherzentrale-Klage in unteren Instanzen erfolgreich

Die Verweigerer hätten sich auch nicht umstimmen lassen, nachdem sie bereits Niederlagen vor Landgerichten erlitten hätten, berichtet „Finanztest“. Seit drei Jahren klagt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen mehrere Geldinstitute. Die Landgerichte Kaiserslautern, Dortmund und München hätten der Verbraucherzentrale Recht gegeben. Die Abschluss­kostenklausel in den Riester-Bank­spar-Verträgen sei „völlig unbe­stimmt“ und „unwirk­sam“, so urteilte zum Beispiel das Land­gericht München. Doch die Banken wollen den Reststreit möglicherweise bis zum Bundesgerichtshof ausfechten.

Die Verbraucherzentrale berichtet: Etliche Anbieter würden ihren Kundinnen und Kunden zum Ende der Ansparphase neue Vermittlungskosten berechnen, die anfallen würden, weil dann angeblich ein neuer Vertrag abzuschließen sei. So eine Klausel lautet zum Beispiel: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“ Manche Banken würden gar Kosten berechnen, obwohl sie diese in ihren Verträgen explizit ausgeschlossen hätten. Die Rechtslage ist noch nicht abschließend geklärt. Aber nach Ansicht der Verbraucherschützer dürfen Finanzinstitute bei Riester-Verträgen nur Kosten verlangen, auf die sie vorvertraglich hingewiesen haben und die rechtmäßig sind.

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Das Versicherungsjournal zitiert eine Sprecherin der R+V, die den Fall bestätigt. Und nach eigener Ansicht die entstehenden Kosten rechtmäßig ausweist: konkret nach § 2 VVG-InfoVO. "Die Kosten sind nicht zusätzlich zu zahlen, sondern sind bei der Berechnung der Rente bereits einkalkuliert. Abschluss- und Vertriebskosten fallen unter anderem für die Einrichtung des Vertrags an, für die Ausfertigung des Versicherungsscheins und für die Bereitstellung der Beratungssoftware", positioniert sich die Sprecherin. Verwaltungsaufwand entstehe zum Beispiel, weil der Versicherer den Vertrag regelmäßig anpassen müsse - und überprüfen, ob der oder die Versicherte noch lebt. Zudem würden die Versicherungsnehmer an den entstehenden Überschüssen beteiligt.