In den 1990er Jahren klangen die Prognosen für die Verzinsung des Sparanteils und die Überschussbeteiligungen von Kapitallebensversicherungen überzeugend. Doch heute müssen Geschäftsführer und Vorstände umsteuern, denn der Höchstrechnungszins ist schrittweise gesunken und gleichzeitig ist die Lebenserwartung gestiegen.

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Das sorgt bei der Direktzusage (Pensionszusage) für massiv steigende Pensionsrückstellungen, die auf die Handelsbilanzen drücken. Das handelsrechtliche Jahresergebnis wird aufgezehrt, das Ausschüttungsvolumen reduziert und das Eigenkapital schmilzt. Eigenkapitalquote des Unternehmens und Bonität verschlechtern sich. Diese negativen Entwicklungen führen dazu, dass die ursprünglich als Steuersparmodell eingerichtete Pensionszusage heute für viele Unternehmen ein nicht unerhebliches bestandsgefährdendes Risiko darstellt.

Besonderer Handlungsdruck wird dabei noch vom ‚Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen‘ (kurz StaRUG) ausgelöst. Das Gesetz beinhaltet auch ein Frühwarnsystem zur Krisenerkennung und zwingt Geschäftsführer, geeignete Gegenmaßnahmen einzuleiten. Drohen Deckungslücken für die Pensionszusagen, müssen Gesellschafter oder Beiräte unverzüglich informiert und weitere Maßnahmen abgestimmt werden.
Kümmert sich der angestellte Geschäftsführer nicht um die Schließung möglicher Deckunglücken, haftet er mit seinem Privatvermögen für den entstandenen Schaden.

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Berichtspflicht gilt auch für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Sind Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Steuerberater mit der Erstellung von Jahresabschlüssen beauftragt, gilt die im StaRUG beschriebene Berichtspflicht bezüglich bestandsgefährdender Entwicklungen auch für sie. Weisen also Pensionszusagen eine Unterdeckung auf, dann müssen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Alarm schlagen. Und zwar so, dass die Unternehmensleitung das auch mitbekommt.

Loch in Pensionskasse: Geschäftsführende Gesellschafter in der Zwickmühle

Für die Direktzusagen (Pensionszusagen) bedeutet das zwingend, das Altersversorgungssystem kritisch auf Tragfähigkeit zu überprüfen sowie die Verpflichtung, das Risiko zu verringern oder zu schließen. Wenn möglich, müssen die fehlenden Beträge durch Einlagen der Gesellschafter (Kapital/Gewinne) aufgefüllt werden. Und es gilt zu klären, ob es überhaupt sinnvoll ist, die Police weiter zu bedienen und welche finanziellen Folgen eine Beitragsfreistellung hätte.

Loch in Pensionskasse: Geschäftsführende Gesellschafter in der Zwickmühle

Zeichnet sich bei der Pensionszusage ein Finanzloch ab, befindet sich der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH in seiner Doppelrolle als Zahlungsverpflichteter und Zahlungsempfänger in einer Zwickmühle: Er kann nicht einfach seine Pension reduzieren. Die ist bilanziert und ein Verzicht gilt als gewinnerhöhende Einnahme und löst einen unangenehmen Rattenschwanz an steuerlichen Problemen und Zahlungsverpflichtungen aus.
Für den Geschäftsführer, der keine Anteile an der GmbH besitzt, bzw. den Vorstand einer AG, der selbst eine Pensionszusage des Unternehmens hat, steht das gar nicht zur Debatte. Warum soll er den Eignern etwas schenken? Die Lücke in der Bilanz hat schon in vielen Fällen dazu geführt, dass die Geschäftsleitung die Insolvenz beantragen musste.

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Erscheint es nicht sinnvoll, die Lebensversicherung weiter zu bedienen, dann muss der Versicherungsmakler das Unternehmen über die Alternativen aufklären. Ein möglicher Ausweg ist die Auffüllung der finanziellen Lücke durch die professionelle Rückabwicklung der Lebensversicherung(en). Diese kann in vielen Fällen zu einem höheren Rückzahlungsbetrag führen, als der von der Versicherung angebotene Rückkaufswert. Spezialisiert auf die professionelle Rückabwicklung solcher Policen ist ein Netzwerk von Experten, das unter dem Markennamen Vertragshilfe24.de auftritt. Um eine Police rückabzuwickeln, wird fast immer mit der fehlerhaften Widerrufserklärung argumentiert. Doch die Schweizer nutzen auch eine andere Herangehensweise.

Welche, erklärte Geschäftsführerin Liana Kirchstein gegenüber Finanzwelt so: „Wir nützen nicht nur den sogenannten Widerrufsjoker, sondern gehen viel weiter. In vielen Fällen ist es möglich, dass der Versicherte alle seine Beiträge fast ungeschmälert zurückerhält. Dann erhält er Zinsen auf die Beiträge. Dann können wir den Versicherungsgesellschaften meistens nachweisen, dass sie mit dem Geld der Versicherten höhere Erträge erwirtschaftet haben als die Zinsen. Das ist der komplizierteste Teil, denn dafür brauchen wir Gutachten von Spezialisten.“

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