Die voraussichtlichen Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 stehen fest und wurden im Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 veröffentlicht. Das geht aus einer Pressemitteilung hervor. Der Entwurf wird im Oktober vom Bundeskabinett verabschiedet werden, wobei es in der Regel zu keinen Änderungen mehr kommt.

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Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2023 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2021 betrug im Bundesgebiet 3,30 Prozent und in den alten Bundesländern 3,31 Prozent. Resultierend daraus werden die Rechengrößen wieder steigen. Im vergangenen Jahr waren einige Kennzahlen wegen der negativen Lohnentwicklung unverändert geblieben beziehungsweise sogar sinken.

Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) werden zum 01. Januar 2023 - wie fast schon üblich - alle nach oben geschraubt. Gutverdiener müssen sich also auf steigende Sozialversicherungsbeiträge einstellen. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt die Einkommenshöhe an, bis zu der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden müssen. Für Einkommen oberhalb dieser Grenze werden keine Beiträge fällig.

BBG und JAEG steigen

Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) soll von 4.837,50 Euro auf 4.987,50 im Monat angehoben werden. Für die gesetzliche Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte. Die BBG in der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung gilt bundeseinheitlich und wird damit umgerechnet 59.850 Euro im Jahr betragen.

Ebenfalls steigen die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze bleiben. Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung wechseln wollen, müssen zukünftig mindestens 66.600 Euro (2022: 64.350 Euro) im Jahr verdienen.

Für höhere Lohnnebenkosten sorgt auch die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Hier gibt es für die neuen und alten Bundesländer unterschiedliche Werte. Die BBG West wird 2023 auf 7.300 Euro (2022: 7.050 Euro/Monat) festgesetzt, jährlich sind dies 87.600 Euro. In Ostdeutschland gilt im kommenden Jahr die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 7.100 Euro (2022: 6.750 Euro/Monat) beziehungsweise jährlich 85.200 Euro.

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Darüber hinaus steigen auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Während der Eckwert im Westen bei 3.395 Euro (2022: 3.290 Euro/Monat) liegen soll, wird der Wert im Osten der Republik um 140 Euro auf dann 3.290 Euro angehoben.