Das neue Lieferkettengesetz und seine Folgen für Versicherer
Engpässe bei Rohstoffen, Materialien und Preissteigerungen - weltweit kommt es noch immer zu Störungen in den internationalen Lieferketten. Ab 2023 tritt zusätzlich das neue Lieferkettengesetz in Kraft und setzt Unternehmen zusätzlich unter Druck, ein ausreichendes Risikomanagement für ihre Lieferketten umzusetzen. Ein Gastbeitrag von Alexander Meyer. Der Wirtschaftsrechtler ist Market Manager bei QBE Deutschland.
Das deutsche Lieferkettengesetz tritt ab 1. Januar 2023, vorerst für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten in Kraft. Ab dem 01. Januar 2024 wird dieser Schwellenwert auf mindestens 1.000 Mitarbeitende herabgesetzt. Personen-, aber auch Kapitalgesellschaften sollen dann prüfen und dokumentieren, inwieweit sich die Tätigkeiten entlang ihrer internationalen Wertschöpfungsketten nachteilig auf die Menschenrechte auswirken. Ist dies der Fall, sind sie gehalten, angemessene Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe zu ergreifen. Ziel ist es, den Schutz der Menschenrechte zu verbessern. Unternehmen in Deutschland müssen dafür Sorge tragen, dass in ihren Lieferketten die Menschenrechte eingehalten werden, also keine Kinder- oder Zwangsarbeit stattfindet.
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Dieser wichtige Schritt hin zu einer gerechteren Lieferkette bedeutet für Unternehmen, die bestehenden Prozesse zu analysieren, zu hinterfragen und sich ggf. entlang der neuen Richtlinien umzustellen. Auch auf Versicherer kann das neue Gesetz Auswirkungen haben.
Ein wichtiger Schritt für gerechtere Lieferketten: Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Als größte Volkswirtschaft und bevölkerungsreichstes Land Europas macht Deutschland mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz einen wichtigen Schritt hin zur Durchsetzung grundlegender Menschenrechtsstandards in globalen Lieferketten. Das Gesetz ist ein erster, zentraler Baustein auf dem Weg zu einer gerechteren Globalisierung.
Dennoch erhöht das Gesetz auch den Druck auf die Lieferketten deutscher und auch ausländischer Unternehmen mit entsprechend großen Zweigniederlassungen in Deutschland maßgeblich. Durch das Gesetz geschaffenen Sorgfaltspflichten, wie z.B. Kontrollmaßnahmen gegenüber Lieferanten, ist „angemessen“ nachzukommen. Die Überprüfungspflicht gilt für die gesamte Lieferkette, womit der Geschäftsbereich des Unternehmens sowie Handeln von unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern gemeint ist. Für mittelständische Unternehmen kann die Einhaltung dieses Gesetzes eine deutliche Belastung darstellen, da diese oft nicht in der Lage sind, ihre weltweiten Lieferketten lückenlos zu überwachen.
Für Unternehmen bedeutet das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, dass sie ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einrichten müssen, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen, Verletzungen geschützter Positionen und umweltbezogener Pflichten vorzubeugen, sie zu beenden oder zu minimieren. Als Teil des Risikomanagements ist eine angemessene Risikoanalyse durchzuführen, um menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem Zulieferer zu ermitteln. Zu unterscheiden ist dabei zwischen mittelbaren und unmittelbaren Zulieferern. Während für unmittelbare Zulieferer generell eine Analyse erforderlich ist, genügt bei mittelbaren Zulieferern eine Reaktion auf konkrete Verdachtsmomente. Sollte es trotz vorgenommener Präventionsmaßnahmen zu Verletzungen kommen, sind Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, damit weitere Verletzungen verhindert werden können.
Die Auswirkungen des LkSG auf Versicherungsunternehmen
Auch Versicherer können ab Januar 2023 grundsätzlich unter das LkSG fallen, dann sind innerhalb des eigenen Geschäftsbereichs die daraus resultierenden Sorgfaltspflichten einzuhalten. Bei Inanspruchnahme von erforderlichen Dienstleistungen trifft den Versicherer ebenso die Bemühenspflicht in Bezug auf seine Zulieferer.
Versicherer können zudem Zulieferer sein, wenn die Versicherungsdienstleistung gegenüber dem Versicherungsnehmer für die Herstellung von dessen Produkt oder Dienstleistung notwendig ist. In diesem Falle hat ein versichertes Unternehmen eine Risikoanalyse hinsichtlich des Versicherers durchzuführen.
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Im LkSG wird keine neue zivilrechtliche Haftungsgrundlage begründet, es sind jedoch öffentlich-rechtliche Sanktionen möglich. Versicherer können die betroffenen Unternehmen dabei unterstützen und beraten, ihr Risikomanagement und die Compliance-Organisation auf ESG-Risiken und die Überprüfung von Menschenrechts- und Umweltstandards zu erweitern.