Provisionsdebatte: BaFin stellt Entwurf zur Konsultation
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) will sicherstellen, dass kapitalbildende Lebensversicherungen einen Nutzen für Kunden bieten. Zudem sollen Interessenkonflikte im Vertrieb vermieden werden. Zur Umsetzung dieser Ziele wurde nun ein Merkblatt zur Konsultation online gestellt.
Einen ‚Angriff auf den provisionsbasierten Vertrieb‘ plane die BaFin nicht, berichtete das Portal ‚kapital-markt intern‘ (kmi) und berief sich dabei auf Aussagen des BaFin-Referatsleiters Dieter Feldmann - weder Provisionsdeckel noch -richtwert werde es geben (Versicherungsbote berichtete).
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Im Zentrum der BaFin-Überlegungen stünden Kennzahlen wie etwa Neugeschäft und Storno, Abschluss- und Verwaltungskosten aber auch Aufwendungen für Vermittler und Effektivkosten, hieß es weiter. Am 31.10. konkretisierte die Aufsicht nun ihre Pläne und stellte den Entwurf für ein ‚Merkblatt Wohlverhaltensaufsicht zu kapitalbildenden Lebensversicherungsprodukten‘ zur Konsultation ins Netz.
Darin heißt es u.a.: „Im Rahmen ihres risikoorientierten Aufsichtsansatzes wird die BaFin bis auf Weiteres schwerpunktmäßig solche LVU näher prüfen, deren Hauptverkaufsprodukte Effektivkosten oberhalb des 75%-Quantils aufweisen, und gegebenenfalls ergänzende Kriterien heranziehen (etwa: Zahlung hoher Abschlussprovisionen und/oder Rückvergütungen durch Fondsgesellschaften, eine hohe Stornoquote des Unternehmens). Im Rahmen ihres risikoorientierten Aufsichtsansatzes wird die BaFin ferner zunächst solche LVU näher prüfen die durch hohe Aufwendungen für Versicherungsvermittler und insbesondere Zahlung hoher Abschlussprovisionen auffallen. Aufwendungen/Zahlungen betrachtet die BaFin hierbei als hoch, wenn sie im oberen Viertel (oberhalb des 75%-Quantil) der Branchenwerte liegen. Gegebenenfalls wird die BaFin ergänzende Kriterien heranziehen (etwa: hohe Stornoquote, Rückvergütungen an Vertriebspartner durch Fondsgesellschaften, hohe Effektivkosten der Hauptverkaufsprodukte). Dieser risikoorientierte Aufsichtsansatz schließt nicht aus, dass die BaFin LVU im Einzelfall aufgrund anderer hier nicht explizit genannter Auffälligkeiten näher prüft.“
„Wir begrüßen, dass die BaFin in ihrem Merkblatt keinen fixen Provisionsrichtwert vorgibt, sondern Auslegungsregeln für § 48 a VAG. Wir gehen davon aus, dass unsere BVK-Mitglieder die neue aufsichtsrechtliche Maßnahme nicht betrifft“, erklärte Michael H. Heinz, Präsident des Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) dazu.
Weiter heißt es im BaFin-Entwurf: „Dem Interesse des Versicherungsvermittlers an der Provision für den Vertragsabschluss steht das Interesse des Kunden gegenüber, bestmöglich beraten zu werden, d. h. ergebnisoffen und nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Ergebnis/einen bestimmten Vertragsschluss.“
Dass genau dies eben nicht der Fall sei, betonte hingegen der VOTUM-Verband in einer Stellungnahme zum BaFin-Entwurf. „Gerade die Bereitstellung angemessener Provisionszahlungen seitens der Versicherungsunternehmen ermöglicht es dem Vermittler, eine umfassende und die Belange des Kunden ganzheitlich berücksichtigende Beratung anzubieten. Ein signifikantes Reduzieren der Provisionssätze würde gerade nicht zu einem höheren Kundennutzen führen, da Berater in diesem Fall gezwungen wären, aus Gründen der Kosteneffizienz auf einen schnellen Abschluss zu drängen, welcher die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden nur oberflächlich berücksichtigen kann.“
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Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 15. Januar 2023 per Mail an Konsultation-08-22@bafin.de eingesandt werden.