Ein aktueller Rechtsstreit vor dem Landgericht München erhält auch deshalb Aufmerksamkeit, weil die Klagende eine Prominente ist. Es handelt sich um Michaela Gerg, frühere Weltklasse-Skiabfahrtsläuferin mit einem dritten Platz bei Weltmeisterschaften und mehreren Weltcup-Podiumsplätzen. Doch der verhandelte Fall ist auch für viele Rentenversicherte interessant, die sich weniger Prominenz erfreuen. Denn es geht um die Frage, ob und in welchem Umfang die Rentenversicherung für Folgeschäden falscher Bescheide haftet.

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Fälschlicherweise als abhängig Beschäftigte eingestuft

Wie die „TZ“ berichtet, war der ursprüngliche Streitpunkt jene Tätigkeit, die Gerg nach ihrer sportlichen Karriere ausübt. Sie betreibt seit 2008 eine Skischule - für die entsprechend mehrere Skilehrerinnen und -lehrer tätig sind. Diese wurden zunächst als selbstständig eingestuft, sodass keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden mussten. Das änderte sich im Jahr 2016. Da machte die Rentenversicherung geltend, dass es sich in Wirklichkeit um abhängig Beschäftigte handelt, die Skilehrer entsprechend scheinselbstständig sind. Und forderte hohe Summen an Rentenbeiträgen nach.

Fälschlicherweise, wie das Landessozialgericht letztendlich entschied, vor dem Gerg gegen die Feststellungsbescheide klagte. Es handle sich bei den Skilehrern tatsächlich um selbständig Tätige, sodass die Bescheide zurückgenommen wurden. Nun aber klagte Gerg vor dem Münchener Landgericht, weil sie für die Folgekosten ihres erfolgreichen Rechtsstreits entschädigt werden wollte. Unter anderem hatte sie viel Geld für Rechts-, Steuer- und Lohnberatungen ausgeben müssen. Sie machte dabei geltend, dass die Rentenversicherung „nicht nachvollziehbar, inkonsistent und inhaltlich falsch“ gehandelt habe, wie die TZ zitiert. Die Streitsumme betrug rund 45.000 Euro.

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Doch mit der Klage hatte die frühere Spitzenathletin keinen Erfolg: Sie wurde abgewiesen. Der Grund: eine Entschädigung hätte vorausgesetzt, dass eine „schuldhafte Pflichtverletzung“ der Renten-Sachbearbeiter nachweisbar ist. Dies sei aber in diesem Fall nicht gegeben, weil der Rententräger nach den Urteilen des Sozialgerichtes seine Verwaltungspraxis korrigiert hatte und nicht wider besseren Wissens daran festhielt. Zudem hätten die Sachbearbeiter ihre Bescheide „jeweils ausführlich und fundiert begründet“ und vertretbare Abwägungsentscheidungen getroffen, hob das Landgericht hervor - auch wenn diese letztendlich korrigiert werden mussten. Unklar ist, ob die Sportlerin in Berufung geht: die Vorsitzende Richterin habe dem Vorhaben schlechte Erfolgsaussichten unterstellt.