Kommenden Montag, am 7. November, tritt der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zusammen: einziger Tagesordnungspunkt ist der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (PDF). Der Gesetzentwurf enthält einige Punkte, die für die Versicherungs- und Finanzbranche relevant sind. Insbesondere der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 und die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags sind in diesem Zusammenhang zu nennen. Und noch ein Punkt: Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung.

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Diese geplanten Änderungen beziehen sich auf das Zulageverfahren. Der erste Punkte betrifft die Zulagen für Menschen, die Kinder erziehen. Dr. Helge Lach, Vorsitzender des Bundesverbandes Deutscher Vermögensberater (BDV), beschreibt das Problem mit den Kinderzulagen so: „Die Mitglieder unseres Verbandes haben über 1,5 Millionen Riesterverträge vermittelt und deshalb weitreichende Erfahrungen mit dem Produkt. Sie erhalten viele Kundenbeschwerden, weil Kinderzulagen rückbelastet werden. Der Grund: Im Rentenversicherungsverlauf fehlen die Kindererziehungszeiten, die die Zulagenstelle abgleicht. Den meisten Eltern ist dieses Verfahren aber gar nicht bewusst. Besonders ärgerlich ist, dass die Rückbelastung oft erst nach eineinhalb Jahren kommt. Das Unverständnis ist dann groß, und die Akzeptanz des Riester-Sparens leidet.“
Immerhin hat der Gesetzgeber das Problem auch erkannt - im Gesetzentwurf heißt es dazu: „Es wird daher in dem neuen Absatz 1a bestimmt, dass Steuerpflichtige, die Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nur auf Grund eines fehlenden oder eines noch nicht beschiedenen Antrags bislang nicht angerechnet bekommen haben, einem Pflichtversicherten zunächst gleichstehen. Voraussetzung dabei ist in einem ersten Schritt, dass der Zulageberechtigte die Kinderzulage für ein Kind, für das gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten/Lebenspartner Kindergeld festgesetzt worden ist, bei seinem Anbieter beantragt; das Kind darf im Beitragsjahr sein viertes Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die zeitliche Begrenzung – die Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes – knüpft an § 56 SGB VI an, da Kindererziehungszeiten in der Regel für die ersten 36 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat des Kindes gewährt werden. Da die ZfA keine abschließende Prüfung der Voraussetzungen des § 56 SGB VI vornehmen kann, ist der Steuerpflichtige in einem zweiten Schritt – ebenfalls spätestens am Tag nach der Vollendung des vierten Lebensjahres des maßgebenden Kindes – verpflichtet, die Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Renten-versicherung zu beantragen. Werden die Kindererziehungszeiten – beispielsweise auf Grund eines Ausschlussgrundes – vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anerkannt, entfällt rückwirkend die Förderberechtigung. Bei Kindern, die am 1. Januar eines Jahres geboren sind, muss von § 10a Absatz 1a Satz 1 EStG abweichend auf die Vollendung des fünften Lebensjahres abgestellt werden, da ein Lebensjahr am vorangehenden Kalendertag, also am 31. Dezember, vollendet wird. Damit wird auch Eltern mit entsprechend geborenen Kindern ausreichend Zeit für die Beantragung der Kindererziehungszeiten eingeräumt. Korrespondierend zu den vereinfachten Antragsmodalitäten für Kindererziehende wird in § 90 Absatz 3 Satz 6 und 7 EStG bestimmt, dass ein entsprechend längerer Zeitraum für die Überprüfung dieser Förderberechtigung gilt. Die Neuregelung zielt auf eine bestmögliche Vermeidung der Rückforderung von Zulagen ab. Dies ist nicht nur unter verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten erstrebenswert, sondern gerade auch aus Sicht der Empfänger, bei denen eine sicher geglaubte steuerliche Förderung auf Grund der nachträglichen Feststellung des Nichtvorliegens der Fördervoraussetzungen wieder rückgängig gemacht werden muss. Ebenso soll der Aufwand auf Seiten der Kindererziehenden sowie auf Seiten der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Beantragung der Kindererziehungszeiten so gering wie möglich gehalten werden.“

Dem BDV ist das nicht unkompliziert genug - der Verband schlägt einen grundsätzlicheren Ansatz bei der Beantragung vor. So sollte die Berechtigung von Kinderzulagen an das Kindergeld gekoppelt werden, so der Verband. Schließlich gleiche die Zulagenstelle bereits jetzt die Daten mit den Familienkassen ab. Alternativ könnte eine Altersgrenze von z.B. 21 Jahren definiert werden, schreibt der Verband. Dann seien überhaupt keine jährlichen Abgleiche mehr notwendig. Derartige Verfahren halten die Vermögensberater für weitaus einfacher. Der Anteil der Verträge mit voller Zulage würde signifikant zunehmen, ist sich der Verbandsvorsitzende sicher.

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Die zweite Verbesserung im Zulagenverfahren betrifft die Überprüfung der Förderberechtigung. Das bisherige Verfahren beschreibt der Gesetzgeber so: „Konnte der Antragsdatensatz vollmaschinell verarbeitet werden, wurde bisher die Altersvorsorgezulage unmittelbar ermittelt und an den Anbieter ausgezahlt. Bei der erstmaligen Berechnung wurde dabei die Richtigkeit der im Zulageantrag übermittelten Daten unterstellt. Erst zu einem späteren Zeitpunkt – regelmäßig im darauffolgenden Sommer – wurde von der ZfA ein weitgehend vollmaschinelles Überprüfungsverfahren durchgeführt, um die inhaltliche Richtigkeit für das vorhergehende Beitragsjahr zu überprüfen. Bei der Einführung dieses nachgelagert ausgestalteten Prüfverfahrens stand – neben der Notwendigkeit, die automatisierten Verfahren zunächst aufzubauen – auch der Gedanke im Fokus, die Zulagen möglichst schnell den Riester-Konten zuzuführen, damit die Anbieter mit ihnen frühzeitig Ertrag bringend arbeiten können. Zwar erfolgte in rund 94 Prozent der Fälle die Auszahlung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu Recht und ohne spätere Rückforderung, aber in den übrigen Fällen kam es nach der Überprüfung zu Rückforderungen der bereits überwiesenen und verbuchten Zulagen.“
Das soll sich künftig ändern. So sieht die neue Regelung vor, dass eine Auszahlung der Förderung erst nach Überprüfung erfolgt. Davon erhofft man sich, dass sich der Bürokratieaufwand bei den Anbietern reduziert. Gleiches gilt für die Kernprozesse der ZfA. Durch Zahlung nach Überprüfung sollen die „weiter verschlankt“ werden.
Nachteil: Die Zahlung der Zulagen würde sich zeitlich nach hinten verschieben, weil erst das Überprüfungsverfahren mit Familienkasse und Sozialversicherungsträger durchgeführt werden müsste.

Abschwächung der Bruttobeitragsgarantie gefordert

Aus Sicht der Vermögensberater gehen diese Schritte aber nicht weit genug. „Das Riester-Sparen im Umfeld von explodierender Inflation braucht mehr denn je eine Öffnung für aktienbasierte Anlageformen. Mit den aktuellen Rahmenbedingungen schmälert sich der Wert der Verträge von Jahr zu Jahr immens, mit gravierenden Negativwirkungen für die Altersvorsorge. Der Gesetzgeber muss sich dieses Problems zügig annehmen, ansonsten stehen die Bürgerinnen und Bürger mit Riester-Vertrag im Regen“, so Lach.

Das Fazit BDV-Präsidenten zum vorliegenden Gesetz-Entwurf fällt entsprechend bitter aus: „Wir hätten erwartet, dass die Bundesregierung trotz aller immensen Herausforderungen auch im Blick hat, wie wichtig private Altersvorsorge ist. Solange die rund 16 Millionen Riester-Verträge wegen fehlender Reformen ohne Chance auf Rendite bleiben, ist dies eindeutig keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung der Altersvorsorge für alle, die sich für einen Riester-Vertrag entschlossen haben.“

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Zum Nulltarif gibt es die geplanten Verbesserungen im Riester-Förderverfahren allerdings nicht. Zwar sollen die Erleichterungen bei Menschen, die Kinder erziehen, zu einer jährlichen Entlastung von rund 48.000 Stunden (1 Minute Zeitaufwand bei 130.000 Fällen) führen und für eine jährliche Ersparnis bei den Sachkosten von rund 130.000 Euro (1 Euro pro Fall) sorgen.

Doch der ‚Erfüllungsaufwand‘ bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen würde sich auf rund 13 Mio. Euro belaufen. Diese Summe würde sich auf die Jahre 2022 bis 2026 verteilen und würde für IT und Personal aufgewendet werden. Ob es bei dieser Summe bleibt, kann allerdings niemand vorhersagen. Denn: „Das Ressort hat allerdings von einer Darstellung des Erfüllungsaufwands in der Begründung des Regelungsvorhabens abgesehen, eine Herleitung zu Zeitaufwänden oder Lohnkosten hat das Ressort nicht vorgenommen.“

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Die Anhörung zum Gesetzes-Entwurf wird am 7. November auch live im Parlamentsfernsehen übertragen. Beginn ist 10.30 Uhr; voraussichtliches Ende 12.30 Uhr.

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