Wie erbringt man als Versicherter den Beweis eines Autodiebstahls in der Kfz-Versicherung? Vor dieser Frage stehen Versicherte regelmäßig. Der leer vorgefundene Parkplatz ist in der Regel wenig aussagekräftig. Welche Umstände der Versicherte nachweisen muss, um den Beweis eines Autodiebstahls in der Kfz-Versicherung gleichwohl erbringen zu können, hatte das OLG Dresden mit Beschluss v. 20.06.2022 (Az. 4 U 87/22) zu beurteilen.

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Autodiebstahl in der Nacht

Der Versicherungsnehmer unterhielt eine Kfz-Versicherung. Am Abend des 15.04.2019 stellte der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug gegenüber seinem Wohnhaus ab. Am Morgen des 16.04.2019, als er seinen Sohn gegen 7:30 Uhr zur Schule fahren wollte, konnte er sein Fahrzeug nicht mehr auffinden.

In einem anderen anhängigen Gerichtsverfahren wurde ein Täter wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt. Aus einem mobilen Navigationsgerät, das der Täter bei sich trug, konnte eine konkrete Verbindung des Täters zum Zeitpunkt und Ort des Autodiebstahls hergestellt werden. Es lag daher die Vermutung nahe, dass der dortige Täter auch das Fahrzeug des Versicherungsnehmers in dieser Sache gestohlen hatte. Die Kfz-Versicherung lehnte Zahlung an den Versicherungsnehmer in dieser Sache aber gleichwohl ab. Dies begründete sie damit, dass der Versicherungsnehmer keinen Nachweis über das Abstellen des Fahrzeugs erbracht hätte. Außerdem sei der Versicherungsnehmer nicht redlich, da er eine unrichtige Angabe bezüglich der Laufleistung des Kfz getätigt hatte.

OLG Dresden sieht den Beweis eines Autodiebstahls als erbracht

Gemäß den Versicherungsbedingungen in der Kfz-Versicherung muss der Versicherungsnehmer das „äußere Bild“ eines bedingungsgemäßen Entwendens beweisen. Es genügt der Nachweis eines Mindestmaßes an Tatsachen, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Entwendung schließen lässt.

Der Versicherungsnehmer muss daher das Abstellen und das Nichtwiederauffinden beweisen. Das OLG Dresden war daher der Ansicht, dass der Versicherungsnehmer in dem Verfahren glaubhaft machen konnte, er habe sein Fahrzeug abgestellt und dieses sei anschließend verschwunden. Im Übrigen bewertet das OLG Dresden die Verurteilung des Straftäters als Ansatzpunkt für die Entwendung durch den Täter.

Auch aus der falschen Angabe der Kilometerleistung des Fahrzeuges war nach Ansicht des OLG Dresden nicht auf die Unredlichkeit des Versicherungsnehmers zu deuten. Die Kfz-Versicherung konnte nämlich weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beweisen. Der Versicherungsnehmer gab die Laufleistung mit „ca.“ an, so dass ihm kein bewusstes Vortäuschen unterstellt werden konnte.

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Fazit und Hinweise für Versicherungsvermittler

Dem Kaskoversicherten kommt nach der Rechtsprechung des OLG Dresden eine Beweiserleichterung zugute. Es muss lediglich der äußere Anschein eines Diebstahls bewiesen werden. Das OLG Dresden teilte damit die bereits in der Rechtsprechung verbreitete Ansicht (siehe auch OLG Saarbrücken urteilt zu den Anforderungen an den Nachweis der Entwendung in der Kfz-Versicherung). Sollte die Kfz-Versicherung gleichwohl einen Autodiebstahl bezweifeln, so empfiehlt es sich, frühzeitig einen Fachanwalt für Versicherungsrecht mit der rechtlichen Aufarbeitung zu betrauen.