Benefits und steuerliche Tricks für Arbeitgeber: Instrumente der Lohngestaltung
Im Folgenden werden Instrumente der Lohngestaltung vorgestellt, die dem Arbeitgeber Lohnkosten einsparen lassen und dem Arbeitnehmer ein zusätzliches Plus bringen. Ein Gastbeitrag von Florian Werner, Leiter Firmenkundenabteilung bei Kompass Finanzgruppe.
- Benefits und steuerliche Tricks für Arbeitgeber: Instrumente der Lohngestaltung
- Betrieblich veranlasste Sachzuwendungen
Steuerfreie Sachbezüge
Steuer- und Sozialversicherungsfrei sind gemäß Paragraf 8 Einkommensteuergesetz (EStG) Sachbezüge, die eine Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro im Monat nicht übersteigen. Sachbezüge können zum Beispiel in Form von Kost, Waren oder Dienstleistungen gewährt werden. Allerdings sollte man nicht über den Wert von 50 Euro kommen – dann muss der gesamte Betrag versteuert werden. Auch sollte man dringend die Abgrenzung zu Geldleistungen beachten – diese sind ab dem ersten Euro steuer- und beitragspflichtig. Wichtig aber ist der Erhalt der Sache vom Arbeitgeber. Zweckgebundene Geldleistungen zum Kauf dieser Sache oder nachträgliche Kostenerstattungen hingegen gehören nicht zu den Sachleistungen und sind zu versteuern.
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Gutscheine und Gutscheinkarten
Gutscheine und Gutscheinkarten können Geld-, aber auch Sachleistungen sein. Zu den Sachleistungen gehören sie dann, wenn entweder die Reichweite begrenzt ist (Bindung an bestimmte Läden oder Ketten) oder die Produktpalette begrenzt ist (Bindung an bestimmte Waren, zum Beispiel Tankgutscheine etc.). Jedoch: Die Freigrenze von 50 Euro im Monat darf auch hier nicht überschritten werden – sonst muss wieder der gesamte Betrag versteuert werden. Auch gelten die Gutscheine nur dann als Sachleistungen, wenn durch sie keine Auszahlung von Bargeld an den Arbeitnehmer möglich ist.
Sachleistungen vom Arbeitgeber: steuerfrei bis zum Rabattfreibetrag von 90 Euro monatlich
Eine Sonderregelung gilt für Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers – diese können bis zum Rabattfreibetrag von 90 Euro monatlich (1.080 Euro jährlich) steuerfrei gewährt werden. Wichtig aber ist: Die Waren und Dienstleistungen dürfen vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Vielmehr muss es sich um Sachen und Dienstleistungen des „normalen“ Geschäfts handeln, von denen der Arbeitnehmer dann aber mit profitiert.
Anlassbezogene Geschenke: bis zum Wert von 60 Euro
Jeder Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber zu besonderen persönlichen Anlässen (Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes etc.) mehrmals jährlich ein Geschenk erhalten. Übertrifft dieses Geschenk den Wert von 60 Euro nicht, gilt die Zuwendung als lohnsteuerfrei und zählt zu den „Aufmerksamkeiten“ (siehe R 19.6 der Lohnsteuer-Richtlinien). Wichtig ist aber ein personenbezogenes Ereignis des Empfängers (Jubiläum etc.). Auch muss die Aufmerksamkeit zusätzlich zum Lohn gewährt (und nicht von diesem abgezogen) werden.
Extrageld vom Arbeitgeber für Werbung auf dem privaten PKW
Auf der Gesetzgrundlage des Paragrafen 22 Nr. 3 EStG kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer 21 Euro monatlich extra zahlen für Werbung, die auf dem privaten PKW des Arbeitnehmers angebracht ist. Man sollte aber beachten: Zum Teil verlangen die Finanzgerichte den Nachweis, dass auch unternehmensfremde Personen über einen derartigen Mietvertrag verfügen. Ansonsten könnte dennoch eine Lohnsteuer fällig werden.
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Vom Arbeitgeber bezahltes privates Internet – bis 50 Euro monatlich
Jeder internetnutzende Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber eine sogenannte Internetpauschale als Kostenzuschuss erhalten, dies betrifft auch rein privat verursachte Gebühren. Möglich macht dies Paragraf 40 des Einkommenssteuergesetzes in Verbindung mit R 40.2 der Lohnsteuerrichtlinie. Eine ausschließlich betriebliche Nutzung ist laut Gesetz ausdrücklich nicht erforderlich.
Betrieblich veranlasste Sachzuwendungen
Betrieblich veranlasste Sachzuwendungen bis 10.000 Euro über Lohnsteuerpauschalisierung
Arbeitgeber können jährlich Sachzuwendungen mit einem Wert von bis zu 10.000 € netto an Mitarbeiter auszahlen gemäß Paragraf 37b EStG. Die Zuwendung unterliegt dann einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent.
Essensmarken
Neben den Gutscheinen gibt es auch die Möglichkeit, Essensmarken auszugeben gemäß Paragraf 8 EStG, Paragraf 40 EStG, Lohnsteuerrichtlinie 8.1 und 40.2. Auch die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers (SvEV) ermöglicht durch Paragraf 1 und 2 diese Übernahme. Ein Zuschuss von bis zu 15 x 6,67 Euro im Monat = 100,05 Euro ist pauschal möglich (Stand 2022).
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Private Smartphonekostenübernahme
Steuer- und sozialversicherungsfrei sind die privaten Smartphonekosten des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber zivilrechtlich Eigentümer des Smartphones ist und dieses zur Nutzung dem Arbeitnehmer überlässt (Paragraf 3 Nr. 45 Einkommenssteuergesetz in Verbindung mit R 21 e Lohnsteuerrichtlinie). Möglich ist eine Gebührenübernahme durch den Arbeitgeber bis zur Höhe der monatlichen Mobilfunkrechnung.
Kinderbetreuungszuschuss
Zur Erhöhung des Nettoeinkommens kann der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Betreuungskosten leisten. Steuer- und sozialversicherungsfrei ist dieser Zuschuss, wenn die Kinder noch nicht schulpflichtig sind. Der Zuschuss ist zusätzlich zum Arbeitsentgelt zu leisten (für eine Entgeltumwandlung hingegen fallen Steuern und Sozialbeiträge an).
Verpflegungsmehraufwand für auswärtiges Arbeiten
Attraktiv ist dieser für Handwerker, Monteure, Außendienstmitarbeiter und Handelsreisende – hält sich ein Arbeitnehmer mehr als acht Stunden täglich an einer auswärtigen Arbeitsstätte auf und erbringt dort Leistungen im Auftrag des Arbeitgebers, kann ein Verpflegungsmehraufwand steuerfrei gewährt werden. Bei einer Abwesenheit über 8 Stunden sind 14 Euro möglich, auf die weder Steuern noch SV-Beiträge anfallen; bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 28 Euro. Der Arbeitgeber kann diese Beträge auch verdoppeln – dann fällt auf den hälftigen Gesamtbetrag eine pauschale Steuer von 25 Prozent an, SV-Beiträge müssen aber dennoch nicht bezahlt werden.
Barzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Fahrtkostenzuschüsse zahlen. Der Zuschuss beträgt je Kilometer der einfachen Entfernung zum Arbeitsplatz 0,30 Euro. Hierbei ist es egal, ob die Strecke mit dem Auto, per Fahrgemeinschaft oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird. Die Entfernungspauschale wird unabhängig vom Vorhandensein eines eigenen Fortbewegungsmittels gewährt. Der Fahrtkostenzuschuss darf allerdings den Betrag nicht überschreiten, den der Arbeitnehmer maximal als Werbungskosten geltend machen dürfte.
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Steuerfreie Übernahme der Dienstwagen-Garage
Ist ein Dienstwagen vorhanden und wird für diesen ein Stellplatz oder eine Garage angemietet, kann der Arbeitgeber bis zu 520 Euro steuerfrei von den Kosten übernehmen. Hierzu muss zunächst ein Stellplatz oder eine Garage vorhanden sein, die entweder im Eigentum des Mitarbeiters sind oder von diesem gemietet werden. Dann muss eine vertragliche Verpachtung an den Arbeitgeber erfolgen –der Arbeitnehmer muss mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung zur steuerfreien Übernahme der Mietkosten schließen.
- Benefits und steuerliche Tricks für Arbeitgeber: Instrumente der Lohngestaltung
- Betrieblich veranlasste Sachzuwendungen