VorlesenPausieren 5/6Nr. 5 | Enkel beklaut Oma – Pflichtteilsentzug rechtensDer Diebstahl von Bargeld rechtfertigt die Entziehung des Pflichtteils wegen schweren vorsätzlichen Vergehens. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. Der Enkel hatte seiner Oma 1992 insgesamt 6.100 DM gestohlen und war dafür zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt worden. Die Großmutter entzog dem Enkel daraufhin mittels eines Erbvertrags den Pflichtteil. Nachdem die Großmutter im Jahr 2014 verstorben war, beanspruchte der Enkel gleichwohl seinen Pflichtteil. Nein, sagte das Oberlandesgericht Stuttgart. Es handele sich bei der Tat um ein schweres vorsätzliches Vergehen. Das verdeutliche allein schon die dafür verhängte Geldstrafe von 100 Tagessätzen und damit in einer Höhe, die sogar einen Eintrag in ein allgemeines Führungszeugnis zur Folge hatte. Zudem stelle die Bargeldsumme von 6.100 DM nach den gewöhnlichen Umständen im Jahr 1992 einen jedenfalls nicht unerheblichen Vermögenswert dar. Dies gelte zumindest für die beklaute Oma, die ohne Schul- und Berufsausbildung war und bei der sich die eigenen Erwerbsmöglichkeiten schon von daher in engen Grenzen hielten. Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 24.01.2019, Az.: 19 U 80/18Letti-S / pixabay04.11.2024AdvertorialVertrauen gewinnen: So sorgen Werbemaßnahmen für erfolgreiche VertragsabschlüsseWerbemaßnahmen dienen heutzutage nicht nur dazu, um auf seine Produkte und Dienstleistungen bekannt zu machen, sondern auch um Vertrauen zu schaffen. Die Herausforderung besteht darin, die richtigen ... Vorheriger ArtikelVorheriger ArtikelPKV stärkt Arztpraxen auf dem Land und Vermittlerverband mit neuer VorständinNächster ArtikelNächster Artikel‚Nachhaltiger Vermittlerbetrieb‘: BVK-Checkliste aktualisiert
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