Bitcoin, Dogecoin und Co. müssen versteuert werden
Auch Kryptogewinne müssen versteuert werden. Das hat mit einem Grundsatz-Urteil der Bundesfinanzhof klargestellt. Sie ließen damit einen Kläger abblitzen, der argumentiert hatte, es handle sich um einen Algorithmus, nicht um ein Wirtschaftsgut.
Anhänger von Kryptowährungen betrachten das Zahlungsmittel gern als Instrument der Freiheit: dem staatlichen Einfluss ebenso entzogen wie dem Einfluss von Zentralbanken. Nicht von ungefähr, geht der Ursprung von Bitcoin und Co. doch auf die Cypherpunk-Bewegung zurück, der Gründer benutzte das Pseudonym Satoshi Nakamoto. Mehrere Personen tauchten in der Folge auf, die für sich beanspruchten, Nakamoto zu sein - die Sache ist ein wenig unübersichtlich.
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Für die Anhänger und Investoren dürfte deshalb ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs enttäuschend sein. Der IX. Senat hat entschieden, dass auch Gewinne aus dem Kauf und Verkauf von Kryptowährungen der Einkommenssteuer unterliegen. Dagegen geklagt hatte ein anonymer Kläger, der argumentiert hatte, virtuelle Währungen wie Bitcoin, Dogecoin und Co. seien letztendlich nur ein Algorithmus und kein reales Wirtschaftsgut. Der Kläger hatte zwar für das Jahr 2017 Erträge von umgerechnet 3,4 Millionen Euro dem Finanzamt gemeldet - versteuern wollte er diese aber nicht.
Virtuelle Währungen als Wirtschaftsgüter klassifiziert
Mit dieser Argumentation hatte der Kläger jedoch keinen Erfolg. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes sind auch virtuelle Währungen Wirtschaftsgüter, da sie einen Kurswert haben und auf Handelsplattformen ver- und gekauft werden. Folglich würden auch die Gewinne aus diesen Geschäften als "private Veräußerungsgeschäfte" dem Einkommensteuergesetz unterliegen. Bei Kryptowährungen handle es sich um ein sogenanntes anderes Wirtschaftsgut, vergleichbar mit Oldtimern und anderen Wertgegenständen, hoben die Richter hervor.
Technische Details würden für die Einordnung von Kryptowährungen letztendlich keine Rolle spielen, so betonte das Gericht weiter. Es reiche aus, dass das Gut käuflich und "einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich" ist. Eine Gewinnsteuer wird dann fällig, wenn die Währungen innerhalb von 365 Tagen getauscht oder verkauft werden (Az: IX R 3/22).
Scheinbare Anonymität von Kryptowährungen
Doch kann das Finanzamt überhaupt nachverfolgen, wer Kryptowährungen hält und daraus Gewinne generiert? Schließlich ist es auch die Anonymität der Zahlungsströme, mit der die Währungen beworben werden. Doch auch diese ist -je nach Gebrauch- nur scheinbar gegeben. So fordern beispielsweise viele Krypto-Börsen eine Authentifizierung beim Kauf von Bitcoins und Co., wobei etwa auch persönliche Daten wie der Personalausweis oder ein Selfie verlangt werden. Transaktionsrelevante Daten können dann über den Blockchain-Explorer eingesehen werden.
Zudem arbeiten sowohl Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaften wie PricewaterhouseCoopers (PwC) als auch die EU mit Interpol an Tools, Krypto-Geschäfte nachverfolgen zu können. Hierbei wird mittels künstlicher Intelligenz gezielt nach Verknüpfungen mit Kryptobörsen gesucht, um Nutzer zu identifizieren.
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Allerdings gibt es Währungen, bei denen ein höherer Grad an Anonymität gewährt sein soll als bei Bitcoin: die bekanntesten sind Monero und Dash. Über Umtauschdienste wie Shapeshift werden hierbei Kryptowährungen in hohem Tempo in eine andere Währung um- und zurückgetauscht, wovon sich die Nutzer versprechen, ihre Spuren zu verwischen. Laut einem Fachaufsatz von Haaroon Yousaf, George Kappos und Sarah Meiklejohn lassen sich aber auch diese Daten zurückverfolgen - wenn auch aufwendiger. Die Frage ist, ob das Finanzamt auf diesem Gebiet bereits über genügend Expertise verfügt.