VorlesenPausieren 1/6Typische Tiergefahr verwirklichtAuf einem Fest ließ ein Hundehalter sein Tier frei herumlaufen. Als sich eine Frau zu dem Hund hinabbeugte, biss er zu. Der Hundehalter wollte deshalb eine Mitschuld geltend machen. Das sahen die Richter am OLG Oldenburg anders. Nach Treu und Glauben dürfe ein Gast bei einem freilaufenden Haustier davon ausgehen, dass Herunterbeugen keinen Beissreflex auslöst oder zum Angriff reizt. Die Frau habe sich nicht in eine eine Situation drohender Eigengefährdung begeben. Der Hundehalter musste nach Hinweisbeschluss vollen Schadenersatz leisten. Mit dem Hundebiss verwirklichte sich eine typische Tiergefahr, so die Richter (Az.: 9 U 48/17)BerckenGroep / pixabayVorheriger ArtikelVorheriger ArtikelGenerali steigerte operativen Gewinn 2022 deutlichNächster ArtikelNächster Artikeldie Bayerische mit Rekordergebnis im Leben-Neugeschäft und Alteos erweitert E-Bike- und Fahrradversicherung