Bundesrat beschließt ESG-Abfragepflicht für 34f-Vermittler
Eine Gesetzeslücke sorgte bisher dafür, dass Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach Paragraph 34f der Gewerbeordnung und Honorar-Finanzanlagenberater nach Paragraph 34h nicht die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kundinnen und Kunden abfragen mussten. Das ändert sich nun: Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am vergangenen Freitag der geplanten Korrektur der Abfragepflicht zugestimmt. Die neuen Beratungspflichten gelten bereits ab Mitte April.
Eigentlich wollte die Europäische Union die Vermittlerinnen und Vermittler von Versicherungsanlageprodukten dazu verpflichten, im Beratungsgespräch auch die Nachhaltigkeitspräferenzen der Kundinnen und Kunden abzufragen. Bereits seit dem 2. August 2022 gilt die entsprechende Pflicht auch in Deutschland, den rechtlichen Rahmen dafür bildet die Insurance Distribution Directive (IDD). Doch hierzulande klaffte bislang eine Lücke: Der Gesetzgeber hatte es versäumt, auch diejenigen in die Beratungspflicht einzubeziehen, die über eine Erlaubnis nach Paragraph 34f und 34h der Gewerbeordnung (GewO) verfügen. Mit anderen Worten: Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater schienen von der Pflicht ausgenommen.
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Das wird sich aber sehr bald ändern. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am Freitag die geplante Korrektur der Abfragepflicht angenommen, wonach auch 34f- und 34h-Berater der ESG-Abfragepflicht unterliegen. Konkret geht es um die „Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung“. Und die soll sehr bald gelten: Schon ab Mitte April müssen beide Berufsgruppen ihre Kundinnen und Kunden zum Thema Nachhaltigkeit befragen. Die entsprechende Korrektur gilt, sobald sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, was zeitnah geplant ist. Eine Übergangsfrist ist hingegen nicht vorgesehen.
„Konkret wird in § 11a Absatz 3 Satz 3 FinVermV der starre Verweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 in einen dynamischen Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Delegierten Verordnung geändert. Damit wird ein bisher bestehender Fehler korrigiert, der dazu geführt hatte, dass seit dem 2. August 2022 zwar Banker, Vermögensverwalter, Finanzdienstleister unter einem Haftungsdach und auch Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden abfragen und dazu passende Produkte empfehlen müssen – aktuell nicht jedoch 34f und 34h GewO-Zulassungsinhaber“, berichtete der Bundesverband Finanzdienstleistung (AfW) bereits, nachdem der entsprechende Referentenentwurf öffentlich wurde.
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Die Europäische Union will mit der neuen Beratungspflicht Versicherer und andere Altersvorsorge-Anbieter zwingen, Nachhaltigkeitsaspekte in ihren Produkten stärker zu berücksichtigen - konkret sogenannte ESG-Kriterien, die Faktoren aus den Bereichen Umwelt (Environment), soziale Verantwortung (Social) und verantwortungsvolle Unternehmensführung (Governance) gewichten. Eine Studie der Beratungs- und Ratingagentur EY kam im Oktober 2022 allerdings zu einem wenig erfreulichen Ergebnis. Obwohl die ESG-Beratungspflichten mit Ausnahme der nun behobenen Lücke bereits seit zwei Monaten galten, führten bei einem Mystery Shopping vier von fünf Vermittlern keine entsprechende Abfrage durch.