Die Verbraucherzentrale Hamburg (VZ HH) erwirkte eine Unterlassungserklärung von der Stuttgarter. Dabei ging es um folgende Klausel:
„Übersteigt zum Kündigungstermin der Rückkaufswert die im Todesfall fällige Todesfallleistung, wird auf die Differenz von Rückkaufswert und Todesfallleistung ein weiterer Abzug vorgenommen (auch bei beitragsfreien Versicherungen). Dieser – aus versicherungsmathematischen Gründennotwendige Abzug beträgt 1% der Differenz pro Jahr der restlichen Aufschubzeit. In der flexiblen Abrufphase ist die ursprünglich vereinbarte Aufschubzeit maßgeblich.“

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Eine solcher Stornoabzug ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die mit dem Rückkauf verbundenen Nachteile des Versicherers oder des Versichertenkollektivs kompensiert werden. Aus Sicht der VZ HH sind solche Kompensationsgründe nicht gegeben. Vielmehr seien die damit für Verbraucher entstehenden Kosten so hoch, dass sie geeignet sein könnten, Verbraucher von ihrem Recht auf Kündigung abzuhalten. Das sei nicht hinnehmbar, so die Hamburger Verbraucherschützer.

Weitere Kritik der Verbraucherschützer: Es sei nicht im Sinne der Verbraucher, wenn sie erst einmal komplexe Rechenaufgaben lösen müssen, um sich eine Vorstellung von den Kosten durch diese Klausel zu machen.

Die Stuttgarter verwendete diese Klausel bei fondsgebundenen Lebensversicherungen; der betroffene Tarif ist seit gut 10 Jahren geschlossen, so der Versicherer auf Anfrage von Versicherungsbote. Es sind etwa 10.000 Verträge betroffen. Die Stuttgarter nahm auch Kontakt zu den Verbraucherschützern auf. Denn aus ihrer Sicht lässt sich der beanstandete Selektionsabschlag versicherungsmathematisch zum Schutz des Kollektivs rechtfertigen und ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen dargestellt. Der Versicherer erläuterte die aktuariellen Hintergründe; doch die VZ Hamburg wollte sich auf die Argumentation der Stuttgarter nicht einlassen. „Da die Klausel formaljuristisch angreifbar war, haben wir die Unterlassungserklärung abgegeben“, so die Stuttgarter gegenüber Versicherungsbote.

Stuttgarter wehrte sich gegen Darstellung der VZ BaWü

Bereits im vergangenen Sommer gab die Stuttgarter gegenüber der VZ Baden-Württemberg eine Unterlassungserklärung ab. Hintergrund hier: Der Versicherer verpflichtete sich, die fondsgebundene Rentenversicherung nicht mehr als ‚Gesundheitskonto‘ zu bezeichnen. Diese Unterlassungserklärung galt für alle Formen des Gesundheitskontos und damit auch für die ‚GrüneRente‘. Aber ausschließlich für diesen Sachverhalt, wie der Versicherer gegenüber Versicherungsbote betonte. Die VZ BaWü stellte den Vorgang allerdings so dar, als würde die Unterlassungserklärung auch für die ‚GrüneRente‘ selbst gelten. So schrieb die VZ BaWü, dass der Versicherer nicht klargestellt habe, wie die angebotenen Investitionen die Zukunftsfähigkeit von Umwelt und Gesellschaft fördern. „Die Berücksichtigung irgendwelcher Kriterien alleine sagt aber nichts über die tatsächliche Nachhaltigkeit der Investitionen aus“, sagte Niels Nauhauser von der VZ BaWü damals.

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Gegen diese Darstellung setzte sich die Stuttgarter zur Wehr und verwies auf die „klar definierten und transparent kommunizierten Nachhaltigkeitskriterien für die Anlage“ im Sicherungsvermögen der Stuttgarter. Dazu würden beispielsweise Positivkriterien wie die Finanzierung oder Beteiligung am Bau von Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung oder die Finanzierung von oder Investition in sozial genutzte Immobilien zählen, so die Stuttgarter. Auch Negativkriterien wie Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, Menschen- und Arbeitsrechtsverletzungen oder Kinderarbeit sind definiert (Versicherungsbote berichtete).