2015 kündigte ein Mann im Zuge eines Insolvenzverfahrens seinen Vertrag über eine Krankenvollversicherung. Der Versicherer teilte mit, dass die Kündigungsfrist drei Monate beträgt und zum 1.12.2015 wirksam sei, sofern innerhalb der Kündigungsfrist ein Nachweis zur Anschlussversicherung vorgelegt wird.

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Im November schrieb der Versicherer, dass ihm der Nachweis über die Anschlussversicherung nicht vorliege, und der Vertrag deshalb unverändert weiterlaufe. Den Erhalt diesen Schreibens bestritt der Mann.

Allerdings war er bereits seit 22.6.2015 gesetzlich pflichtversichert. Ein Schreiben seines neuen Versicherers über die Anschluss-Pflichtversicherung hätte er dem zuständigen Außendienstmitarbeiter der PKV übergeben.

Dennoch verfolgte der Krankenversicherer seine Zahlungsansprüche weiter und erwirkte einen Mahnbescheid.

Eindeutige Zurückweisung der Kündigung fehlt

Die Richter am Amtsgericht Halle/Saale, die über den Fall befinden mussten, beurteilten die Lage aber anders als der Versicherer. Sie machten klar, dass sich der Versicherer nicht auf die Unwirksamkeit einer vom Versicherungsnehmer ausgesprochenen Kündigung wegen Fehlens eines Anschlussversicherungsnachweises gem. § 205 Abs. 6 VVG berufen kann, wenn er den Versicherungsnehmer nicht nachweisbar auf dessen Fehlen hingewiesen hat (BGH; IV ZR 43/14). Es fehlt also an einer eindeutigen Zurückweisung der Kündigung wegen Fehlens des Nachweises über die Erfüllung der Krankenversicherungspflicht, so die Richter. Der Versicherer kann nicht nachweisen, dass das Schreiben mit der deutlichen Zurückweisung der Kündigung den Mann erreicht hat.

Die Hinweispflicht des Versicherers umfasse nicht nur die Absendung des Schreibens, sondern auch dessen Zugang beim Versicherungsnehmer. „Die dem Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben geschuldeten Informationen sind empfangsbedürftig“, so das AG Halle.

Kein Zahlungsanspruch ohne Gegenleistung

Zudem widerspricht es Treu und Glauben, einen Zahlungsanspruch zu generieren ohne eine Gegenleistung zu erbringen, führte das Gericht weiter aus. Denn der klagende Versicherer trägt seit 22.6.2015 für den Mann weder das Risiko, Heilbehandlungskosten für ihn zu übernehmen, noch gab es in dieser Zeit eine Kostentragung, argumentierten die Richter.

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„Insofern verbietet nicht nur § 242 BGB einen Zahlungsanspruch der Klägerin, sondern darüber hinaus auch § 226 BGB – das Schikaneverbot: Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen“, heißt es in dem Urteil (AG Halle/Saale; Az.: 98 C 519/22). Das sei vorliegend der Fall: „Die Klägerin verlangt für nicht von ihr zu tragende Risiken einen Prämienanspruch, derweil der Beklagte diese Prämien an einen anderen Versicherer bereits gezahlt hat.“ Der Nachweis über die seit 22.06.2015 ununterbrochen bestehende Kranken- und Pflegeversicherung lag vor.