Im Herbst 2017 war der Kläger in einen Verkehrsunfall in Ostholstein verwickelt, bei dem sein BMW erheblich beschädigt wurde. Es war klar, dass der Unfallverursacher grundsätzlich für den entstandenen Schaden aufkommen musste. Vor Gericht wurde jedoch über die Höhe des Schadensersatzes gestritten.

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Das Problem bestand darin, dass die Werkstatt bei den Reparaturarbeiten ein privates Gutachten als Grundlage verwendet hatte. Ein weiteres Gutachten, das vom Gericht eingeholt wurde, ergab jedoch, dass einige der Reparaturen, die in der Werkstatt durchgeführt wurden, unnötig waren, da die ausgetauschten Teile gar nicht beschädigt waren. Da die Reparaturarbeiten nicht eindeutig dem Unfall zugeordnet werden konnten, wies das Amtsgericht Eutin einen Teil der Klage ab.

In der Berufungsinstanz urteilte das Landgericht Lübeck (Az. 1 S 35/20) jedoch, dass der Kläger eine Erstattung der gesamten Werkstattkosten verlangen könne. Das Gericht stützte sich dabei auf die Rechtsprechung zum sogenannten "Werkstattrisiko" und erklärte, dass ein Unfallverursacher in der Regel auch die zusätzlichen Kosten erstatten müsse, die durch die Reparaturwerkstatt entstehen. Dies umfasst nicht nur Mehrkosten aufgrund überhöhter Material- oder Arbeitszeitansätze oder unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise, sondern auch den vorliegenden Fall, in dem Teile ausgetauscht wurden, die nicht durch den Unfall beschädigt waren. Dieses Risiko fällt in den Verantwortungsbereich des Unfallverursachers.

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Dies gilt insbesondere, da die Reparatur auf der Grundlage eines privaten Gutachtens durchgeführt wurde. Selbst wenn sich dieses Gutachten im Nachhinein als fehlerhaft herausstellte, darf dies nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden. Der Kläger hatte nämlich keinen Grund, das Gutachten anzuzweifeln. Zudem habe der Kläger durch den Austausch unbeschädigter Teile, anders als in Fällen, in denen Altschäden mitbeseitigt werden, keinen Vorteil erlangt.