Wird ein Mensch daheim tot aufgefunden, muss sofort ein Arzt oder Notarzt kontaktiert werden. Zum einen muss der Arzt eindeutig den Tod feststellen. Zum anderen aber untersucht der Arzt auch die verstorbene Person, um die Todesursache festzustellen. Der Arzt stellt sodann den Totenschein aus – ein wichtiges Dokument. Denn ohne Totenschein gibt es keine Sterbeurkunde.

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Prüfen: Existiert eine Bestattungsverfügung oder ein Bestattungsvorsorgevertrag?

In einer Bestattungsverfügung hält eine Person fest, wie sie nach ihrem Tod bestattet werden möchte – Details des Begräbnisses, die gewünschte Bestattungsform, der Ablauf der Trauerfeier etc. Zwar gibt es keine formellen Vorschriften für ein solches Schreiben, aber es gilt als rechtlich bindend. Eine weitere – und rechtlich bindende – Möglichkeit, Details der Bestattung festzulegen, ist der Bestattungsvorsorgevertrag – auch dieser muss von Angehörigen beachtet werden. Hier können sämtliche Wünsche festgeschrieben sein: etwa, wenn eine Person in Nähe des Wohnortes der Kinder beerdigt werden will. Aber auch Laufzeiten, Kosten und Pflege der Grabstätte legen solche Verträge fest. Ein solcher Vorsorgevertrag wird mit einem Bestattungsunternehmen abgeschlossen. Mitunter existiert sogar ein Treuhandkonto, wo bereits Geld für die Bestattung hinterlegt ist – das ist dann der Fall, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten gut für seine Angehörigen vorsorgte.

Die Wahl des Bestatters

Legt eine Bestattungsverfügung oder ein Bestattungsvorsorgevertrag einen Bestatter fest, muss dieser informiert werden. Existiert aber weder eine Verfügung noch ein Vorsorgevertrag, dann müssen die Hinterbliebenen den Bestatter wählen. Die Wahl des Bestatters ist wichtig – in der Regel ist es der Bestatter, der den Leichnam abholt und eine erste Unterstützung für die Trauernden leistet.

Der Bestatter organisiert die Aufbahrung und den Begräbnisablauf; zudem hilft er bei der Gestaltung der Trauerfeierlichkeiten. In Absprache mit den Hinterbliebenen kann der Bestatter auch weitere Aufgaben übernehmen –zum Beispiel die Abmeldung der verstorbenen Person vom Standesamt oder die Beantragung der Sterbeurkunde. Laut Stiftung Warentest variieren die Preise der Bestatter jedoch erheblich, so dass es sich empfiehlt, mehrere Angebote einzuholen. Man sollte zugleich aber auch bedenken, dass der Bestatter auch emotionalen Beistand spendet, weswegen auch Sympathie ein wichtiges Auswahlkriterium ist.

Die Überführung der toten Person veranlassen

Die Überführung meint die Abholung des Toten vom Sterbeort sowie die Fahrt zum Krematorium beziehungsweise zum Friedhof. Dies muss ohne vermeidbare Umwege und Unterbrechungen geschehen. Eine Überführung durch Angehörige ist verboten – stattdessen ist dies Aufgabe des Bestatters.

Wann die Überführung stattfinden muss, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. In Sachsen und Brandenburg muss die Überführung 24 Stunden nach dem Auffinden der verstorbenen Person geschehen. Die längste Frist ist in Thüringen erlaubt – hier muss nach 48 Stunden überführt werden. In Bayern und Bremen ist nur eine zeitnahe Überführung festgeschrieben, ohne dass eine Frist vorgegeben ist. In den übrigen Bundesländern gilt eine Frist von 36 Stunden.

Zeitig enge Angehörige und Freunde benachrichtigen

Wichtig ist auch, enge Angehörige oder vielleicht auch enge Freunde der verstorbenen Person zu benachrichtigen. Dies kann gerade dann schnell geboten sein, wenn man durch Aufbahrung noch einmal die Gelegenheit geben will, Abschied zu nehmen. Angehörige und Freunde leisten aber oft auch Unterstützung und Hilfe. In einer Trauersituation sollte man dankend diese Hilfe annehmen.

Wichtige Dokumente bereithalten/ Sterbeurkunde beantragen

Nach einem Todesfall werden wichtige Dokumente gebraucht:

  • Der Personal­ausweis der/ des Verstorbenen,
  • die Geburts­urkunde der/ des Verstorbenen,
  • die Heirats­urkunde beziehungs­weise das Familien­buch,
  • bei Geschiedenen: zusätzlich Scheidungs­urteil,
  • bei Verwitweten: zusätzlich Ster­beurkunde für den bereits verstorbenen Partner.

Totenschein und Personalausweis sowie Geburtsurkunde und Urkunden zum Familienstand braucht man, um auf dem Standesamt die Sterbeurkunde zu beantragen. Dies machen entweder die Angehörigen selbst, oder sie geben die Beantragung beim Bestatter in Auftrag. Angehörige benötigen eine mehrfache Ausfertigung der Urkunde – für die Bestattung, die Krankenkasse und die gesetzliche Rentenversicherung.

Die Wahl der Bestattung und des Grabes

Existiert keine Bestattungsverfügung oder ein Bestattungsvorsorgevertrag, müssen die Angehörigen die Wahl treffen. Dies ist zunächst einmal auch eine finanzielle Angelegenheit: Für 20 Prozent der Hinterbliebenen, so der Bundesverband Deutscher Bestatter, sei die Kostenfrage ein wesentliches Kriterium bei der Wahl. Werden doch – je nach Bestattungsart und Region – 4.000 bis 7.000 Euro fällig, wenn man nicht mit einem Urnen-Reihengrab Vorlieb nehmen will. Für die Hinterbliebenen bedeutet dies oft zusätzlich hohe Kosten, die in der Trauerphase geschultert werden müssen.

Die Wahl der Bestattung und des Grabes ist auch oft eine Frage der Finanzierung. Manche Bestatter haben Finanzpartner, die ein Bestattungsdarlehen anbieten. Dies mag eine einfache Art sein, schnell an die benötigte Summe zu kommen. Jedoch sind Bedingungen dieser Kredite oft ungünstiger als bei herkömmlichen Bankkrediten. Einige Bestattungsunternehmen bieten auch Ratenzahlungen an. Aber auch hier liegen die Zinssätze oft höher als bei einem normalen Bankkredit.

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Eine Möglichkeit, die Summe aufzubringen, kann auch die Inanspruchnahme eines Dispokredits bei der Bank sein. Wer aber keine Möglichkeit zur Finanzierung und keine Rücklagen hat, dem bleibt nur der Gang zum Sozialamt: dieses trägt die Kosten „für eine ortsübliche und einfache, der Würde des Verstorbenen entsprechende Bestattung“. Hierfür müssen die Hinterbliebenen allerdings ein langes Antragsprozedere durchlaufen und ihr Vermögen offenlegen.

Versicherungen: Was nach einem Todesfall zu tun ist

Versicherungsunterlagen müssen zeitnah geprüft werden. Teilweise ist die Prüfung unmittelbar erforderlich, z.B. wenn eine Versicherung auf den Todesfall besteht wie eine Risikolebensversicherung oder eine Sterbegeldversicherung. Auch können Unfallversicherungen eine Todesfallleistung vorsehen, wenn der Tod durch Unfall verursacht wurde, ebenso manche Privatrenten. Bei Bestehen eines Vertrags zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) besteht teils auch Anspruch auf eine Todesfallleistung.

Jedoch muss auch ohne Todesfallleistung die Versicherung informiert werden – schon, damit nicht weiter Prämien gezahlt werden müssen. Zu informieren sind auch gesetzliche oder private Kranken­versicherung und gesetzliche Renten­versicherung. Wenn Wohneigentum bzw. Grundstücke vererbt werden, muss die Gebäude-Versicherung ebenfalls kurzfristig informiert werden. Für die Haus- und Grundbesitzerversicherung wie auch für die Gebäudeversicherung ist nach der Meldung keine Lücke zu befürchten, denn diese Versicherungen gehen auf die Erben über. Ein außerordentliches Kündigungsrecht wegen Todesfall besteht im Übrigen nicht; es gelten die normalen Kündigungsbedingungen.

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Das Bankkonto Verstorbener: Das Nachlasskonto

Was aber ist beim Bankkonto der Verstorbenen zu beachten? Ein Rat sollte auch hier stets beherzigt werden: Die Bank ist möglichst schnell über den Tod des Kontoinhabers zu informieren. Das Konto wird dann zunächst als so genanntes „Nachlasskonto“ geführt, was auch bedeutet: Aufträge des verstorbenen Kontoinhabers, die noch zu Lebzeiten erteilt wurden, werden weiterhin ausgeführt. Kann eine Bank doch in Haftung genommen werden, wenn vorschnell ein Konto aufgelöst wird und Anspruchsberechtigten dadurch Schaden entsteht.

Anschaulich werden Haftungsrisiken der Banken durch ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.02.2019 (Az. GS 1/18): Demnach haftet eine Bank für „unter Vorbehalt“ erbrachte Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und damit für Rentenzahlungen, die nach dem Tod des Verstorbenen eingehen. Das gilt selbst dann, wenn zu viel gezahlte Rente an die Erben ausgezahlt wurde und das Konto in der Folge aufgelöst. Geregelt ist dieser „Anspruch auf Rücküberweisung überzahlter Rente“ in Paragraph 118 Abs 3 S 2 des 6. Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Der Paragraph regelt aber auch: Renten, die in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, gehen an die Erben über. Erst Renten, die – zum Beispiel durch verspätete Meldung – in den Folgemonaten nach diesem Monat gezahlt werden, müssen rücküberwiesen werden. Noch vor den Erben steht jedoch die Bank in der Haftung, diese Beträge zurückzuüberweisen.

Verfügungs-Recht über ein Konto: Der oft schwierige Nachweis

Dass den Angehörigen unter solchen Bedingungen der Zugriff auf das Bankkonto nicht ohne weiteres gestattet ist, sofern sie nicht bereits selber und allein über das Konto und die volle Summe verfügen dürfen (wie bei manchen Ehekonten), versteht sich von selbst. Stattdessen muss eine entsprechende Verfügungsberechtigung vorliegen. Einen großen Vorteil haben jene Hinterbliebenen, für die eine verstorbene Person schon vor ihrem Tod alles regeln konnte – zum Beispiel durch eine schriftliche und bei der Bank hinterlegte Kontovollmacht, die über den Tod hinaus Gültigkeit besitzt.

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Ist die Verfügbarkeit des Kontos jedoch nicht im Voraus geregelt worden, müssen sich die Hinterbliebenen als berechtigte Erben ausweisen. Der notwendige Nachweis kann über einen Erbschein, einen Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament erfolgen. Erst dann ist es den Angehörigen auch möglich, Aufträge des verstorbenen Kontoinhabers zu kündigen. Bei Erbengemeinschaften muss dies aber gemeinschaftlich erfolgen.

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