Die Wirtschaftswissenschaftlerin Monika Schnitzer hat seit Oktober 2022 den Vorsitz der Wirtschaftsweisen inne. Nun plädierte sie auf einer Podiumsdiskussion des Instituts zur Zukunft der Arbeit (IZA) für eine Abschaffung der Witwenrente in ihrer bisherigen Form. „Die jetzige Regelung reduziert die Anreize, eine eigene Beschäftigung aufzunehmen“, äußerte die Vorsitzende des Sachverständigenrats. Außerdem würden so alleinstehende Beitragszahlende zur Finanzierung von Rentenansprüchen für nicht erwerbstätige Partner beitragen (und damit zur Finanzierung von Menschen, die selbst nicht in das System einzahlen). Hierin sieht Schnitzer eine Gerechtigkeitslücke. Wichtig ist: Die Meinung sei ihre Privatmeinung und sei nicht mit dem Sachverständigenrat abgestimmt. Zuerst berichtete der Spiegel über den Vorschlag.

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Die Alternative: verpflichtendes Rentensplitting

Die Ökonomin hat jedoch nicht die Absicht, die Rentenzahlungen für Hinterbliebene, die selbst nie sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, künftig komplett zu streichen. Vielmehr befürwortet sie, dass eine bereits seit 2002 bestehende, aber bisher selten genutzte Option zur verpflichtenden Praxis wird: das Rentensplitting. Beim Rentensplitting werden alle während der Ehe erworbenen Rentenansprüche eines Partners oder von beiden Partnern hälftig aufgeteilt - ähnlich dem Prinzip des Zugewinnausgleichs in einer Ehe. Nach dem Tod eines Partners behält der Hinterbliebene also die Hälfte dieser Ansprüche sowie seine eigenen vor der Ehe erworbenen Ansprüche.

Witwen- oder Witwerrente: Was ist das?

Die Bestimmungen für den Anspruch auf Witwen- und Witwerrente finden sich im Paragraphen 46 des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Unterschieden wird zwischen zwei Arten der Witwenrente: Der kleinen Witwenrente sowie der großen Witwenrente.

Die kleine Witwer- oder Witwenrente

Witwer und Witwen, deren verstorbenen Ehepartner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben, haben Anspruch auf die sogenannte kleine Witwenrente, auch Hinterbliebenenrente genannt. Die oder der Hinterbliebene erhält für einen Zeitraum von zwei Jahren eine Rente in Höhe von 25 Prozent der Rente, die der Verstorbene bei voller Erwerbsminderung erhalten hätte oder der gezahlten Altersrente. Die Auszahlung der kleinen Witwenrente erfolgt höchstens für einen Zeitraum von 24 Kalendermonaten ab dem Monat, in dem der Versicherte verstorben ist.

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Die große Witwer- oder Witwenrente

Wenn die Witwe das 47. Lebensjahr erreicht hat oder ein minderjähriges oder behindertes Kind erzieht, hat sie Anspruch auf die sogenannte große Witwenrente. Je nachdem, ob die Eheschließung vor dem oder nach dem 01.01.2002 stattgefunden hat, gibt es Unterschiede beim Anspruch auf die große Witwenrente. Hinterbliebene, die vor diesem Stichtag geheiratet haben, haben einen höheren Anspruch. Sie erhalten 60 Prozent des Rentenanspruchs. Hingegen haben Ehepartner, die nach diesem Datum geheiratet haben, nur Anspruch auf 55 Prozent der Rente.