Staatliche Förderung zur Vermögensbildung von Arbeitnehmern gibt es in der Bundesrepublik bereits seit 1961. Damals wurde das 1. Vermögensbildungsgesetz (1. VermBG oder auch ‚312-Mark-Gesetz‘) verabschiedet. Das Vermögensbildungsgesetz hat zwar etliche Modifikationen erhalten, besteht aber immer noch.

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Bei vermögenswirksamen Leistungen handelt es sich um freiwillige Zahlungen der Arbeitgeber, ein grundsätzlicher Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Ob und in welchem Umfang der Beschäftigte sie nutzen kann, steht im jeweiligen Tarifvertrag beziehungsweise der Betriebsvereinbarung. Grundsätzlich kann aber jeder Arbeitnehmer einen Sparvertrag für vermögenswirksame Leistungen abschließen. Interessant sind vermögenswirksame Leistungen besonders wegen der staatlichen Förderung. Viele Unternehmen übernehmen zudem teilweise oder ganz die Beiträge der vermögenswirksamen Leistungen. Mancher Chef zahlt Zuschüsse von bis zu 480 Euro. Die monatlichen Arbeitgeber-Zuschüsse schwanken zwischen 6,65 Euro im öffentlichen Dienst und 40 Euro für Bankangestellte.

Unter bestimmten Voraussetzungen fördert der Staat zusätzlich mit der Arbeitnehmersparzulage. Dennoch nimmt die Mehrheit der Beschäftigten (57 Pro­zent) die­se Mög­lich­keit nicht wahr, zeigt eine ak­tu­el­le You­Gov-Um­fra­ge im Auf­trag der Post­bank. Einen VL-Vertrag hätten nur 40 Prozent der Befragten, so das Geldinstitut. Bei Umfrage-Teilnehmern mit einem Haus­halts­net­to­ein­kom­men von un­ter 2.500 Eu­ro bilden nur 27 Pro­zent Rücklagen über VL. „Es ist be­denk­lich, dass ins­be­son­de­re Be­schäf­tig­te mit nied­ri­ge­rem Ein­kom­men kei­ne ver­mö­gens­wirk­sa­men Leis­tun­gen be­zie­hen. Ge­ra­de ih­nen soll auf die­sem Weg er­mög­licht wer­den, Ka­pi­tal zu bil­den“, sagt Tho­mas Far­ber von der Post­bank. Un­ter den Be­frag­ten, de­nen 2.500 Eu­ro und mehr zur Ver­fü­gung ste­hen, nutzt fast je­der Zwei­te (46 Pro­zent) die För­de­rung. „Vie­le Be­schäf­tig­te ken­nen an­schei­nend die­se Form der Ver­mö­gens­bil­dung nich­t“, er­klärt Tho­mas Far­ber. So gibt dann auch je­der sechs­te Ar­beit­neh­mer mit nied­ri­ge­rem Ein­kom­men (17 Pro­zent) an, nicht zu wis­sen, was VL sind. Un­ter Be­frag­ten mit hö­he­rem Ein­kom­men trifft dies nur auf je­den Neun­ten (elf Pro­zent) zu.

Viele Anlageformen sind möglich

Gesetzliche Grundlage der vermögenswirksamen Leistungen ist das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG). Hier sind auch die Anlageformen für den Vermögensaufbau festgeschrieben sowie Bedingungen der Förderung. Wichtige Möglichkeiten sind Sparverträge wie ein Fondssparplan, Beteiligungsverträge an Unternehmensanteilen oder Genossenschaften und ist zudem das Bausparen oder die Tilgung eines Baukredites. Auch eine Kapitalversicherung auf den Erlebens- und Todesfall kann als VL abgeschlossen werden, allerdings mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren.

Bedingungen sind allerdings sehr genau definiert, besonders zum Erhalt der Arbeitnehmersparzulage. So gibt es zum Beispiel für einen Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen eine Sperrfrist von sieben Jahren. Vorzeitige Kündigungen sind zwar möglich. In den meisten Fällen geht dann aber die staatliche Förderung verloren.

Die Voraussetzungen der Förderung

Zudem variieren – je nach Art der vermögenswirkenden Leistungen – die Voraussetzungen, um die staatliche Förderung zu erhalten (gemäß 5. VermBG Paragraf 13). Das gilt zum einen für die Einkommensgrenze:

  • Wer vermögenswirksame Leistungen für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet (z.B. Bausparvertrag), hat einen Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage, wenn sein zu versteuerndes Einkommen nicht mehr als 17.900 Euro (alleinstehend) beträgt. Bei zusammenveranlagten Ehe- oder Lebenspartnern liegt die Grenze bei 35.800 Euro.
  • Bei anderen Anlageformen (z.B. Aktienfonds) gelten 20.000 Euro (Singles) bzw. 40.000 Euro (Eheleute) als Einkommensgrenzen, um die staatlichen Zuschüsse zu bekommen.

Bedingungen variieren aber auch bei der Förderhöhe der Arbeitnehmersparzulage:

  • Fürs Bausparen und wohnwirtschaftliche Zwecke liegt die maximale staatliche Förderung bei jährlich neun Prozent der Leistung. Allerdings wird nur bis zu einem Höchstbetrag gefördert: 470 Euro. Für diese können Sparer also einen maximalen Förderbetrag von 42,30 Euro im Jahr erhalten.
  • Bei anderen Anlageformen wie Aktienfonds werden zwanzig Prozent der VL gefördert – allerdings liegt der Höchstbetrag hier schon bei 400 Euro. Demnach erhalten die Vorsorgesparer einen Betrag von maximal 80 Euro. Wichtig ist aber: Nicht jede Anlageform, die das Gesetz als VL definiert, wird auch gefördert. Deswegen sollte man stets prüfen, welche Anlageform für den Kunden geeignet ist.

Mehr Geld für Fonds­spa­ren

In Zu­kunft will der Staat noch mehr Men­schen zum VL-Spa­ren ani­mie­ren und mit der Ar­beit­neh­mer­spar­zu­la­ge be­loh­nen – al­ler­dings nur, wenn ih­re VL in ei­nen Ak­ti­en­fonds­spar­plan flie­ßen, so die Postbank. Auch Mit­ar­bei­ter­ka­pi­tal­be­tei­li­gun­gen sind för­der­fä­hig. Bis­lang wur­den Spar­leis­tun­gen von Be­schäf­tig­ten nur dann ge­för­dert, wenn de­ren zu ver­steu­ern­des Ein­kom­men ei­ne be­stimm­te Ein­kom­mens­gren­ze nicht über­schritt.

Laut Zu­kunfts­fi­nan­zie­rungs­ge­setz ent­fällt die­se Gren­ze im Fal­le ei­ner Wert­pa­pier­an­la­ge oder Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung ab dem 1. Ja­nu­ar 2024. Zu­dem soll der För­der­be­trag kräf­tig stei­gen: von ma­xi­mal 80 Eu­ro auf 240 Eu­ro im Jahr. Ak­tu­ell las­sen 21 Pro­zent der VL-Spa­rer Geld in ei­nen Ak­ti­en­fonds­spar­plan flie­ßen. Durch die Re­form der Ar­beit­neh­mer­spar­zu­la­ge kann sich ih­re Zahl deut­lich er­hö­hen.

Bis­lang ist der Bau­spar­ver­trag die am häu­figs­ten ge­nutz­te VL-An­la­ge (36 Pro­zent), ge­folgt von der be­trieb­li­chen Al­ters­vor­sor­ge (24 Pro­zent). Auch ein Bau­kre­dit lässt sich per VL til­gen – tat­säch­lich nut­zen die­se Mög­lich­keit aber nur zwei Pro­zent der Be­schäf­tig­ten. Die Kon­di­tio­nen die­ser VL-An­la­gen än­dern sich durch das neue Ge­setz nicht.

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Über die Studie:
In ei­ner be­völ­ke­rungs­re­prä­sen­ta­ti­ven On­line-Be­fra­gung in­ter­view­te You­Gov im Auf­trag der Post­bank zwi­schen dem 24. und 27. April 2023 ins­ge­samt 1.011 Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer ab 18 Jah­ren.