Handelsvertreter im Finanzvertrieb zum Arbeitnehmer qualifiziert
Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht Frankfurt war die Klage einer Bank gegen einen Bescheid der Sozialversicherung. In diesem wurde ein Handelsvertreter im Finanzvertrieb zum Arbeitnehmer qualifiziert. Die Sozialversicherung sah daher eine Versicherungspflicht des Handelsvertreters in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Das Sozialgericht Frankfurt hat die Ansprüche der Sozialversicherung bestätigt. Das Argument: Der Handelsvertreter habe seine Tätigkeit lediglich scheinbar selbstständig ausgeübt. Tatsächlich habe er aber in Abhängigkeit zu der Klägerin gearbeitet. Somit sei er ein versicherungspflichtiger Beschäftigter gewesen.
- Wie freie Handelsvertreter der Sozialversicherungspflicht entgehen
- Handelsvertreter im Finanzvertrieb zum Arbeitnehmer qualifiziert
Unter anderem war der frühere Handelsvertreter laut Urteil des Sozialgerichts verpflichtet, der Bank über seine Vertriebsaktivitäten Bericht zu erstatten. Er leitete Kundenanträge an die für die Bearbeitung zuständige Stelle der Bank weiter und verpflichtete sich, im Rahmen seiner Tätigkeit gegenüber Interessenten und Kunden ausschließlich solche Briefbögen, Visitenkarten oder Begleitzettel zu verwenden, die ihm die Bank oder die Vertriebsgesellschaft zur Verfügung stellten. Es war dem Handelsvertreter ebenso untersagt, für seine nach diesem Vertrag ausgeübte Tätigkeit eine Vergütung und/oder Sachleistung vom Kunden zu verlangen oder anzunehmen beziehungsweise eine solche zu gewähren. Das Problem: Das sind arbeitnehmerähnliche Eigenschaften und Bedingungen, die die Begründung der selbstständigen Stellung des Handelsvertreters nach dem Handelsgesetzbuch in der Tat schwierig machen.
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In arbeitnehmerähnlichen Konstellationen lauern große Risiken
Als Indiz gegen eine Selbständigkeit des Handelsvertreters hat das Gericht ein von der Bank eingerichtetes und gefördertes System herangezogen, welches es dieser ermöglichte, durch hierarchische Strukturen mittelbar Weisungen an die Vermittler zu erteilen, die die Geschäftsentwicklung bis hin zu einzelnen Produkten betrafen. Die Vermittler seien in die von der Bank geschaffene Struktur aus Bezirksleitern, Regionalleitern und Agenturleitern „eingegliedert“ gewesen.
In solchen und anderen arbeitnehmerähnlichen Konstellationen lauern große Risiken. Der Handelsvertreter kann in der Folge seine rechtliche Selbstständigkeit verlieren und als herkömmlicher Arbeitnehmer im Vertrieb der Sozialversicherungspflicht etc. unterliegen. Unternehmen wiederum haben das Risiko der Nachzahlung der Beiträge für die Sozialversicherung. Handelsvertreter und deren Gesellschaften sind also dringend aufgerufen, saubere Vereinbarungen zu treffen, sodass alle Zweifel an der selbstständigen Tätigkeit des freien Handelsvertreters beseitigt werden. Handelsvertreter sollten sich insgesamt als Unternehmer verstehen und ihre Strukturen dementsprechend auch so unabhängig wie möglich einrichten. Das gilt auch für alle Verbindungen zur Gesellschaft.
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