Vorsicht bei Erwerbsunfähgkeitsklauseln
Vorsicht bei ErwerbsunfähgkeitsklauselnErwerbsunfähigkeitsklauseln bergen eine Gefahr, die der abstrakten Verweisung ähnelt – könnte der Versicherer doch gleich bei Eintreten des Versicherungsfalls einen Schüler auf jede andere Tätigkeit verweisen, solange noch eine dreistündige Tätigkeit ausgeübt werden kann (Sortierarbeiten zum Beispiel oder einfache Handarbeiten; siehe Symbolbild). Es ist nicht mal wesentlich, ob die Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wird oder nicht. Aus diesem Grund sehen Vermittler diese Klauseln kritisch.FotoRieth@pixabay