„Wenn das Provisionsverbot kommt, zieht die Kommission damit einer ganzen Branche den Stecker“, warnte Helge Lach vom Bundesverband Deutscher Vermögensberater (BDV) bereits zu Anfang diesen Jahres (Versicherungsbote berichtete). Damals war der Entwurf zur EU-Kleinanlegerstrategie noch in weiter Ferne. Doch nachdem die EU-Kommissare Mairead McGuinness, zuständig für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und die Kapitalmarktunion und Valdis Dombrovskis, zuständig für Handel und Exekutiv-Vizepräsident für Wirtschaft, den Entwurf vorstellten, war klar: Die Befürchtungen von Helge Lach waren nicht aus der Luft gegriffen.

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Bei den Versicherern und Vermittlerverbänden regte sich rasch Widerstand gegen die EU-Pläne. Doch dabei allein wollte es der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. nicht belassen und beauftragte Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski von der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin mit der Erstellung eines rechtswissenschaftlichen Gutachtens. Geklärt werden sollte die Frage, ob sich die beabsichtigten Regelungen überhaupt mit EU-Recht vereinbaren lassen.

Besonders im Fokus des Gutachtens ist die vorgesehene Reglung in Art. 30 Absatz 5b RL-E (siehe Bild).


Seine Auffassung, dass die Regelung nicht mit europäischem Recht vereinbar sei, stützt Schwintowski auf folgende fünf Punkte:

  1. Es fehlt an einer Kompetenzgrundlage, die diese Regelung legitimiert, da Art. 62, 53 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht eingreifen. Die geplante Regelung erleichtert nicht die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit für Versicherungsmakler, sondern erschwert sie ganz erheblich.
  2. Verletzt ist ebenso das Kohärenzprinzip (Art. 7 AEUV) sowie das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, das Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 des Vertrags über die Europäische Union - EUV).
  3. Ferner ist der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV) verletzt, ebenso wie der Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb (Art. 119, 120 AEUV).
  4. Schließlich sind die wirtschaftliche Freiheit (Art. 15/16 der Charta der Grundrechte der europäischen Union – EU-GRCh) und der Gleichheitssatz (Art. 20 EU-GRCh) verletzt.
  5. Versicherungsmakler werden im Wettbewerb gegenüber gebundenen Vertretern massiv benachteiligt und diskriminiert. Damit sind Makler gegenüber gebundenen Vertretern praktisch nicht mehr wettbewerbsfähig.

Die Folge hiervon, so das Gutachten, wäre nicht nur eine erhebliche Erschwerung der Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Makler im Europäischen Binnenmarkt, sondern auch eine deutliche Erschwerung des Vertriebs von Versicherungsanlageprodukten im Binnenmarkt, da die Wettbewerbsbedingungen für den Vertrieb dieser Produkte sehr unterschiedlich werden würden.

EU-Kleinanlegerstrategie würde Kunden benachteiligen

Auch für die Kunden würde die Umsetzung des Kommissionsvorschlages zu einem erheblichen Nachteil führen, schreibt der AfW. Denn die Kunden könnten auf den Sachverstand unabhängiger Sachwalter, die in ihrem Kundeninteresse tätig sind, nicht mehr zählen, da sich diese im Wettbewerb gegenüber gebundenen Vertretern nicht mehr behaupten könnten. Verbraucher würden folglich ausgerechnet diejenigen Vermittler verlieren, die im Interesse der Kunden für einen umfassenden Marktüberblick und einen Vergleich der Produkte so sorgen, dass die jeweils qualitativ besten Produkte den Kunden empfohlen werden, so der Verband.

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Das Gutachten von Schwintowski hebt einen weiteren, wesentlichen Aspekt hervor: Da bei einer Umsetzung des Entwurfes die Makler im Wettbewerb um den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten ausscheiden würden, würden sie als wesentlicher Treiber eines Wettbewerbs um die besten Produkte wegfallen. Es gäbe nur noch die gebundenen Vertreter, die ihrerseits diesen Wettbewerb gegenseitig nicht realisieren können, da sie an einen bestimmten Anbieter gebunden sind.

Makler treiben Produktentwicklung

Für die Offenheit und Funktionsfähigkeit der Märkte wäre das Zurückziehen der Makler von großem Nachteil, weil die Anpassung der Produktmerkmale an die jeweils besten Produkte letztlich über die Makler getrieben wird, denn sie sind der verlängerte Arm und das Sprachrohr der Kunden. Eine vergleichbare Funktion erfüllen gebundene Vertreter nicht, da sie aufgrund ihrer Bindung an einen oder mehrere Produktgeber einen Wettbewerb um Produkte im Gesamtmarkt nicht entfalten – andernfalls würden sie sich selbst schaden.

Aus Sicht des Gutachtens ist deshalb klar: Wer will, dass der Wettbewerb um Versicherungsanlageprodukte im Interesse der Kunden stattfindet, darf Makler bei der Vergütung ihrer Vermittlungsleistung nicht gegenüber gebundenen Vertretern benachteiligen und diskriminieren.

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Das juristische Gutachten schlägt deshalb die ersatzlose Streichung der Regelung vor. Eine Empfehlung, die der AfW gegenüber der Kommission in einer ausführlichen Stellungnahme zu dem Vorschlag eingebracht hat. Diese Stellungnahme enthält aber auch weiterer Kritikpunkte:

  • die Überbetonung von Honorarberatung und ein Provisionsverbot, das EU-rechtswidrig ist und sich für Versicherungsmakler als Berufsverbot darstellt,
  • fehlerhafte Ausgestaltung eines Best-Interest-Tests,
  • die einseitige Fokussierung auf einen Kostenvergleich, ohne hinreichenden Blick auf die Wünsche und Bedürfnisse der Kleinanleger,
  • unscharfe Anforderungen an eine Portfolioberücksichtigung,
  • überflüssige Offenlegungsanforderungen für Zahlungen Dritter,
  • eine zu weitreichende Verlagerung von wesentlichen Konkretisierungen in Delegierte Rechtsakte und
  • unrealistische Zeitpläne.

Das Gutachten von Prof. Schwintowski und die Stellungnahme des AfW sind veröffentlicht und können nachgelesen werden.

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