Beitragsbemessungsgrenzen für 2024 steigen erneut
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung werden ab dem 1. Januar 2024 voraussichtlich wieder nach oben korrigiert. So soll die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 66.000 Euro in diesem Jahr auf künftig 69.300 Euro ansteigen.
Die voraussichtlichen Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 stehen fest und wurden im Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 veröffentlicht. Das berichtet das Nachrichtenportal "The Pioneer". Der Entwurf wird im Oktober vom Bundeskabinett verabschiedet werden, wobei es in der Regel zu keinen Änderungen mehr kommt.
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Beitragsbemessungsgrenzen und Jahresarbeitsentgeltgrenze steigen
Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) werden zum 1. Januar 2024 erneut erhöht. Damit werden sich Gutverdiener auf steigende Sozialversicherungsbeiträge einstellen müssen. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt die Einkommenshöhe an, bis zu der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden müssen. Für Einkommen oberhalb dieser Grenze werden keine Beiträge fällig.
Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) soll von 4.987,50 Euro auf 5.175,00 Euro im Monat angehoben werden. Für die gesetzliche Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte. Die BBG in der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung gilt bundeseinheitlich und wird damit umgerechnet 62.100 Euro im Jahr betragen.
Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt von bislang 66.600 Euro auf 69.300 Euro im Jahr. Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung wechseln wollen, müssen zukünftig mindestens diesen Betrag verdienen.
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Für höhere Lohnnebenkosten sorgt auch die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Hier gibt es für die neuen und alten Bundesländer unterschiedliche Werte. Die BBG West wird 2024 auf 7.550 Euro (2023: 7.300 Euro/Monat) festgesetzt, jährlich sind dies 90.600 Euro. In Ostdeutschland gilt im kommenden Jahr die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 7.450 Euro (2023: 7.100 Euro/Monat) beziehungsweise jährlich 89.400 Euro. Als Basis für die Sozialversicherungsrechengrößen fungiert die Lohnentwicklung. Steigen die Löhne, werden auch die Rechengrößen nach oben korrigiert.