Bereits im September waren die voraussichtlichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2024 im Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 veröffentlicht worden. Der Entwurf wird in der Regel für das kommende Jahr vom Bundeskabinett durchgewunken - so auch in diesem Jahr.

Anzeige

Damit steigt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 66.600 Euro in diesem Jahr auf künftig 69.300 Euro. Damit liegt die monatliche Versicherungspflichtgrenze bei 5.775 Euro. Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung wechseln wollen, müssen zukünftig mindestens diesen Betrag verdienen.

Beitragsbemessungsgrenzen steigen erneut

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden von derzeit 4.987,50 Euro auf 5.175,00 Euro im Monat angehoben. Für die gesetzliche Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte. Die BBG in der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung gilt bundeseinheitlich und wird damit umgerechnet 62.100 Euro im Jahr betragen.

Bei der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung gibt es für die neuen und alten Bundesländer unterschiedliche Werte. Die BBG West wird 2024 auf 7.550 Euro festgesetzt, jährlich sind dies 90.600 Euro. In Ostdeutschland gilt 2024 die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 7.450 Euro beziehungsweise jährlich 89.400 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt diese Einkommensgrenze auf 9.300 Euro (2023: 8.950 Euro) in den alten und 9.200 Euro (2023: 8.750 Euro) in den neuen Ländern. Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, ist für 2024 vorläufig auf 45.358 Euro im Jahr festgesetzt (2023: 43.142 Euro) .

Anzeige

Darüber hinaus steigen auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Während der Eckwert im Westen von monatlich 3.395 Euro auf 3.535 Euro wächst, wird der Wert im Osten der Republik um 175 Euro auf dann 3.465 Euro angehoben.