Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. Oktober 2023 ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az.: 7 U 46/21) zur Rückabwicklung einer Rürup-Rente der Allianz Lebensversicherungs-AG bestätigt. Die Revision des Versicherers gegen das Urteil, das von Mayer & Mayer Rechtsanwälte erstritten wurde, wurde vom BGH abgewiesen (IV ZR 41/22). „Folglich kann unser Mandant den Vertrag rückabwickeln und erhält den ungezillmerten Rückkaufswert einschließlich Überschussanteilen ausgezahlt“, so die Rechtsanwälte auf ihrer Webseite.

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Widerruf eines Allianz Rürup-Rentenvertrags

Der Versicherungsnehmer hatte im Jahr 2009 eine indexbasierte Rürup-Rente (Basisrente) bei der Allianz Lebensversicherung abgeschlossen. Im Jahr 2020 widerrief er den Vertrag. Das lehnte die Allianz zunächst ab. Anschließend wandte er sich an Mayer & Mayer Rechtsanwälte, die seine Ansicht über die Möglichkeit des Vertragswiderrufs bestätigten. Dies wurde nun vom BGH bestätigt: Ein Widerruf war noch möglich, da die Allianz ihren Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß belehrt hatte. Die Allianz war jedoch nicht bereit, den Rürup-Rentenvertrag freiwillig zu beenden und zurückzunehmen. Die juristische Auseinandersetzung begann.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte ursprünglich die Seite der Allianz Lebensversicherung unterstützt und die Klage unter Bezugnahme auf ein früheres Urteil des OLG Stuttgart abgewiesen. Der Verbraucher und Mayer & Mayer Rechtsanwälte legten jedoch erfolgreich Berufung gegen diese Entscheidung ein. Das OLG Stuttgart korrigierte seine vorherige Rechtsauffassung und sah die Widerrufsbelehrung der Allianz als fehlerhaft an. Zudem waren die Vertragsinformationen unvollständig. Daher begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen.

Der Widerruf des Verbrauchers war auch lange Zeit nach Vertragsabschluss gültig und führte zur Rückabwicklung des Vertrags. Das OLG wies den Einwand der Allianz zurück, dass der Widerruf als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei, da der Versicherungsnehmer wiederholt erhebliche Zuzahlungen geleistet hatte, Steuervorteile genoss und schließlich den Vertrag beitragsfrei gestellt hatte.

Die Revision der Allianz vor dem Bundesgerichtshof war erfolglos. Der BGH wies die Revision am 11. Oktober 2023 zurück und bestätigte die Wirksamkeit des erklärten Widerrufs des Basisrentenversicherungsvertrags. Außerdem wurde die Allianz zur Zahlung zusätzlicher Zinsen über das Berufungsurteil hinaus verurteilt. Die Allianz ist daher verpflichtet, die Basisrente zu beenden und dem Verbraucher den sogenannten ungezillmerten Rückkaufswert zuzüglich Überschussanteilen auszuzahlen (das sind die verzinsten Gesamtbeiträge abzüglich Verwaltungskosten und Risikoprämien). Die Kosten des Rechtsstreits muss die Allianz ebenfalls größtenteils tragen.

Lebens- und Rentenversicherungsverträge aus den Jahren 2008-2010 sind besonders betroffen

„Damit ist nun erstmals höchstrichterlich bestätigt, dass die von der Allianz, insbesondere in den Jahren 2008-2010, aber auch von anderen Versicherern erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und ein Widerruf - auch heute noch - möglich ist“, schreibt die Kanzlei. Betroffen seien nicht nur einfache Lebens- und Rentenversicherungsverträge, sondern insbesondere auch Basis-Rentenverträge (Rürup).

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Der Bundesgerichtshof befasste sich allein in diesem Jahr schon mehrfach mit vergleichbaren Fragestellungen zum Widerrufsrecht bei Lebensversicherungs-Verträgen. So zeigten die Karlsruher Richter im Februar 2023 Grenzen des sogenannten Widerrufs-Jokers auf; im April stellte der BGH heraus, fehlende Hinweise auf die Form des Widerspruchs kein geringfügiger Belehrungsfehler sind.

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