„In den Jahren 2021 und 2022 ist es aufgrund von Angebotsschocks und der expansiven Fiskalpolitik einiger großer Volkswirtschaften zu einer gestiegenen Inflation gekommen. Um dieser Herr zu werden, haben die großen Zentralbanken im letzten Jahr mit deutlichen Zinserhöhungen reagiert“, erläutert Dr. Max Happacher, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Aktuarvereinigung.

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Entsprechend seien die Renditen auf dem Anleihemarkt schlagartig angestiegen, schreibt die DAV weiter. Diese Entwicklung zog sich auch durch das Jahr 2023, in dem sich das Zinsniveau auf diesem höheren Niveau verstetigte.

Mittelfristig gehen die Versicherungsmathematiker weiterhin von Inflationsdruck aus. „Das spiegelt sich mittel- bis langfristig in einem gegenüber der Zeit bis 2021 höheren Zinsniveau wider. Aktuell kann man davon ausgehen, dass auch die Renditen langfristiger Staatsanleihen über dem Inflationsziel der Europäischen Zentralbank von 2,0 Prozent verbleiben werden“, so Dr. Happacher.

„Vor dem Hintergrund aktueller Modellergebnisse sowie der volkswirtschaftlichen Aussichten ist davon auszugehen, dass der vorgeschlagene Höchstrechnungszins für Neuverträge mittelfristig stabil gehalten werden kann“, schreibt die Aktuarvereinigung und empfiehlt daher, den Höchstrechnungszins ab 2025 auf 1,0 Prozent zu erhöhen.

Folgt das Bundesfinanzministerium der Empfehlung, würde der Höchstrechnungszins zum ersten Mal seit 1994 steigen. Von 2016 bis 2021 lag der Höchstrechnungszins bei 0,9 Prozent, seit 2022 als Folge des damals lang andauernden Niedrigzinsniveaus bei 0,25 Prozent.

Höchstrechnungszins: DAV hält an Sicherheitspuffer fest

Zur Herleitung des empfohlenen Höchstrechnungszinses schreiben die Versicherungsmathematiker, dass unter Annahme verschiedener Zinsentwicklungen die aus einem repräsentativen Kapitalanlageportfolio abgeleiteten Durchschnittsrenditen in die Zukunft projiziert wurden. Zur Glättung wurde das gewichtete Mittel dieser Renditen über jeweils fünf Jahre gebildet. „Zusätzlich wurde ein 40-prozentiger Abschlag als Sicherheitspuffer eingerechnet. Diesen hatte der Gesetzgeber seit Mitte der 1990er-Jahre bis zur Einführung des europäischen Versicherungsaufsichtsregimes Solvency II gefordert“, erläutert Dr. Happacher das Vorgehen.

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Die DAV setzt diesen Sicherheitsabschlag weiterhin in ihren Analysen an, obwohl diese Vorgabe an den Höchstrechnungszins inzwischen entfallen ist. Um ein ausreichendes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, wurde zudem beschlossen, dass auch in Niedrigzinsphasen der Sicherheitsabschlag immer mindestens 0,4 Prozentpunkte betragen muss.