Weiterbildungspflicht – was wird überprüft?
Es ist wieder soweit! Auch für dieses Jahr müssen alle im Versicherungsvertrieb aktiven Personen 15 Stunden weiterbilden. Auch läuft für viele Immobilienmakler und -verwalter die 3-Jahresperiode für die 20 Stunden Weiterbildung in diesen Bereichen aus. Das ist bekannt. Da die Aufsichtsbehörden oft sehr aktiv bei der Überprüfung sind stellt sich immer häufiger die Frage: Welche Weiterbildungen werden anerkannt? Eine Kolumne aus der Reihe Weiterbildung im Blick von Frank Rottenbacher und Dr. Wolfgang Kuckertz, beide sind im Vorstand des Bildungsdienstleisters Going Public! aus Berlin.
Es werden immer mehr Erlaubnisinhaber aufgefordert, ihre Weiterbildung nachzuweisen. Dabei können alle Vermittlerinnen und Vermittler selbst dazu beitragen, den Überprüfungsprozess zu beschleunigen: Indem sie bereits bei der Buchung ihrer Weiterbildung oder spätestens beim Erhalt der Bescheinigung darauf achten, dass der Titel der Weiterbildung aussagekräftig ist und einen Bezug zur Versicherungsvermittlung oder zur Immobilie aufweist.
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So reicht zum Beispiel „Roadshow 2020“ als Titel einer Weiterbildungsveranstaltung nicht aus. Hier sind Nachfragen seitens der Kammern oder des Gewerbeamtes zurecht vorprogrammiert. Besser sind Titel, die den Bezug zu Ihrer Tätigkeit gleich mit im Namen tragen, also im Versicherungsbereich zum Beispiel „Betriebliche Altersvorsorge – was ändert sich für Makler 2020?“.
Zentral ist die Frage, ob die Weiterbildungsthemen einen Bezug zu dem jeweiligen Tätigkeitsbereich haben (Immobilien/ Versicherungen). Dabei soll der Kundennutzen im Vordergrund stehen, was ja ein zentrales Anliegen der Weiterbildungspflicht war und ist. Andernfalls kann es erhebliche Probleme bei der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde geben. So sind z.B. allgemein betriebswirtschaftliche Unternehmerweiterbildungen, reine Verkaufsschulungen oder Motivationsseminare auf der roten Liste der Kammern und Gewerbeämter.
Auch können z.B. Sachkundekurse nicht grundsätzlich anerkannt werden, sondern nur eventuelle für die Tätigkeit relevante Inhalte daraus. Das haben der DIHK und die BaFIN in ihren gemeinsamen FAQ klargestellt. Das kann übrigens dazu führen, dass nicht alle Zeiten, die auf dem „gut beraten“-Kontoauszug stehen, auch von den Aufsichtsbehörden anerkannt werden. Weiterbildungen zu offenen Investmentvermögen sind hingegen in aller Regel für den IDD-Bereich anerkennungsfähig, da Versicherungsanlageprodukte in der Anlage 1 zur VersVermV aufgezählt werden.
Der Bildungsdienstleister hat daher eine große Verantwortung gegenüber den Teilnehmern. Werden die Bildungszeiten sehr großzügig gehandhabt, kann es zur späteren Aberkennung durch die Aufsichtsbehörden kommen. Die Teilnehmer haben dann im Nachhinein zu geringe Weiterbildungszeiten. Den Schaden tragen die Erlaubnisinhaber selbst. Denn sie sind dafür verantwortlich, dass sie sich und ihre verpflichteten Mitarbeiter ausreichend weiterbilden und die Weiterbildung dokumentieren. Verstößt die Erlaubnisinhaberin / der Erlaubnisinhaber dagegen, kann für die Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro erhoben werden. So ein hoher Betrag wird erfahrungsgemäß nicht gleich beim ersten Verstoß verhängt, wobei uns schon Beträge bis zu 3.000 Euro bekannt sind.
Kam es erst einmal zu einem Bußgeld, so ist damit zu rechnen, dass die Aufsichtsbehörde dauerhaft genauere Prüfungen durchführt. Erfahrungsgemäß hilft ein offener Umgang mit der Aufsicht, wenn Fehler gemacht wurden. Bei mehrfachen Verstößen aber kann die gewerberechtliche Zuverlässigkeit in Zweifel gezogen werden und somit ein Erlaubnisentzug drohen.
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