Kurz vor Weihnachten erhielt die Debeka Lebensversicherung unangenehme Post. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat den Koblenzer Versicherer wegen einer Stornoabzugsklausel in privaten Rentenversicherungsverträgen verklagt. Die Klausel „erfüllt unserer Meinung nach nicht die vom Gesetzgeber geforderte Bezifferung und Angemessenheit des Abzuges“, begründet die Verbraucherzentrale ihre Klage (Az. OLG Koblenz, AZ: 2 UKl 1/23).

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Bereits im Mai hatte die Verbraucherzentrale die Debeka abgemahnt und gefordert, zukünftig auf die Klausel zu verzichten. Das lehnte der Versicherer jedoch ab. „Der Stornoabzug dient dem Schutz des Versichertenkollektivs vor Spekulationen des Einzelnen aufgrund von Veränderungen am Kapitalmarkt. Den Versicherungsnehmern liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die ergänzende Darstellung in den vertraglichen Unterlagen bereits bei Antragstellung vor. Die Vereinbarung des Stornoabzugs ist ausreichend transparent und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen“, so positionierte sich die Debeka gegenüber dem Versicherungsboten.

Abzüge nicht konkret beziffert?

Konkret geht es um eine Klausel in den Allgemeinen Vertragsbedingungen. Bereits vor Vertragsabschluss sind die Versicherer bei kapitalbildenden Policen verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden transparent darüber zu informieren, welche Kosten im Falle einer Stornierung anfallen. Die Stornoabzüge müssen nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) „vereinbart, beziffert und angemessen“ sein. Die Versicherten sollen so einschätzen können, wie es sich finanziell auswirkt, wenn sie sich vorzeitig von einem Vertrag trennen.

Die Debeka aber verweise "auf variierende und damit unbekannte Zinssätze, die ihre Kundinnen und Kunden weder kennen noch nachvollziehen können“, kritisiert die Verbraucherzentrale. „Sie müssen sich die Höhe der Abzüge nach einem komplizierten Verfahren zum Kündigungszeitpunkt selbst errechnen“. Modellrechnungen im Versicherungsschein würden hier nicht ausreichen, um die Kosten ausreichend transparent zu machen, denn „je nach Situation am Kapitalmarkt gelten unterschiedliche Stornoabzüge. Welche wann gelten, ist völlig intransparent“, schreibt die Verbraucherzentrale Hamburg auf ihrer Website.

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Neben der Debeka müssen sich auch andere Versicherer darauf einstellen, bald Abmahnungen und darauf folgend Klagen von der Verbraucherzentrale Hamburg zu erhalten. „Aktuell prüfen wir, ob auch Kundinnen und Kunden anderer Versicherungsgesellschaften von rechtswidrigen Klauseln zum Stornoabzug betroffen sind. Wir suchen Fälle, in denen Versicherte bei Kündigung ihres Rentenversicherungsvertrages extrem hohe oder undefinierte Stornoabzüge hinnehmen sollen“, berichtet die Verbraucherzentrale Hamburg.