Kfz-Haftpflicht für Arbeitsmaschinen und Stapler abgewendet
Die Versicherungspflicht für zulassungsfreie Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ist nicht mehr Ziel des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Kfz-Haftpflichtversicherung.
Im Herbst 2023 überraschte die Bundesregierung mit Plänen, langsame Fahrzeuge wie Landmaschinen, Gabelstapler und Aufsitzrasenmäher der Kfz-Haftpflichtversicherung zu unterwerfen. Hintergrund der Pläne war die Umsetzung einer EU-Richtlinie (Versicherungsbote berichtete).
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Gegen die Pläne der Bundesregierung sprach sich u.a. der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) aus. Die neue Versicherungspflicht würde einen immensen bürokratischen Aufwand auslösen, argumentierte der Verband. Mehrere Millionen Versicherungsverträge müssten überprüft, voraussichtlich mehrere hunderttausend Verträge geändert werden. Zudem wiesen die Versicherer darauf hin, dass die derzeitige Rechtslage seit Jahrzehnten keinerlei Probleme bereite. Langsame Fahrzeuge wie Landmaschinen sind in betrieblichen Haftpflichtversicherungen und Aufsitzrasenmäher in privaten Haftpflichtversicherungen pauschal mitversichert.
Im Februar stoppte der Bundesrat die Pläne und der Gesetzentwurf wurde in den Vermittlungsausschuss gegeben (Versicherungsbote berichtete).
Der Vermittlungsausschuss schlug in seiner Sitzung am 21. Februar 2024 vor, auf die Versicherungspflicht für zulassungsfreie Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h zu verzichten. Diesem Vorschlag stimmte der Bundesrat vergangenen Freitag zu. Die Versicherungspflicht für zulassungsfreie Arbeitsmaschinen & Co. ist damit kein Teil des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie.
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Mit dem Gesetz wird die europäische Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz enthält Regelungen zur Harmonisierung der Schadensverlaufsbescheinigungen der Versicherten und Vorgaben für die Schadensfreiheitsrabattpolitik der Versicherer. Des Weiteren wird zukünftig ein Insolvenzfonds Verkehrsopfer auch bei Zahlungsunfähigkeit des Kfz-Versicherers absichern.