Die sogenannte ‚Best-Leistungsgarantie‘ hat sich längst in die Bedingungswerke vieler Versicherer eingeschlichen. Dahinter steckt die Selbstverpflichtung der jeweiligen Versicherer, im Schadensfall die besten am Markt verfügbaren Leistungen zu erbringen oder zu übertreffen, sofern die Bedingungen der anderen Anbieter vergleichbar sind.

Anzeige

Doch dieses Versprechen ist nicht immer so wertvoll, wie es auf den ersten Blick scheint, warnt Christian Monke, Leiter Ratings Gesundheit und Private Risiken. „Viele Versicherer bieten ein nach Leistung gestaffeltes Tarifwerk. Bei der besten Variante ist das Feature ‚Best-Leistungsgarantie‘ meist enthalten oder kann als Zusatzleistung hinzugewählt werden. Das klingt nach einem automatischen Anspruch auf Leistung aus dem besten Tarif am Markt. Aber ganz so schön ist die Welt dann doch nicht“, so Monke.

Im Schadenfall müsse der Versicherte erst einmal wissen, dass es einen besseren Tarif gebe und dies nachweisen. Zudem formulierten manche Versicherer Ausnahmen von der Regel, zum Beispiel bei Auslandsschäden, Cyber-Schäden sowie bei Schäden, die über die gesetzliche Haftung hinausgehen. Oft erlösche die Garantie auch, falls der Versicherer die fragliche Leistung in einem anderen Tarif oder Zusatzbaustein selbst anbiete.
„Generell sehen wir die Best-Leistungsgarantie in der PHV durchaus positiv. Aber auch hier ist ein Blick ins Kleingedruckte unverzichtbar“, sagt Monke.