Hintergrund: Die sogenannte „vorvertragliche Anzeigepflicht“ fordert nach Paragraf 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vom Versicherungsnehmer, bei Abgabe einer Vertragserklärung jene „ihm bekannten Gefahrumstände“ anzuzeigen, „die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.“ Antwortet ein Versicherungsnehmer nicht nach bestem Kenntnisstand, drohen ernste Folgen.

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So darf der Versicherer in diesen Fällen zum Beispiel vom Vertrag zurücktreten – im schlimmsten Fall verliert der Versicherungsnehmer trotz langjähriger Zahlungen den Versicherungsschutz und damit den Anspruch auf Leistungen. Auch ermöglicht Paragraf 19 Abs. 4 VVG eine rückwirkende Vertragsanpassung. Diese kann eine Prämienerhöhung bedeuten. Oder der Versicherer schließt wichtige Risiken vom Versicherungsschutz aus, sobald ihm bekannt wurde: ein Versicherungsnehmer hat nicht wahrheitsgemäß geantwortet.

Gefährliche Hobbys als anzuzeigende „Gefahrenumstände“

Am bekanntesten dürfte das Problem der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung für die Gesundheitsfragen sein – Experten empfehlen deswegen sogar, die Krankenakte für die zurückliegenden fünf Jahre zu durchleuchten. Doch nicht nur das. Auch gefährliche Hobbys gehören zu jenen „Gefahrenumständen“, die ausschlaggebend für einen Vertragsabschluss oder für die Höhe der Prämie sein können. Sobald diese Hobbys ausgeübt werden, hat der Versicherer ein Recht, dies zu erfahren – erhöhen doch die Hobbys das Risiko, dass die Versicherung leisten muss.

Verschweigen der Hobbys birgt Haftungsrisiko

Relevant sind die Hobbys zum Beispiel für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer Risikolebensversicherung. Fehlende Angaben bergen auch Haftungsrisiken für Vermittler – ist es doch auch Aufgabe des Vermittlers, den Versicherungsnehmer über Folgen einer Anzeigepflichtverletzung aufzuklären und für die Vermittlung eines Vertrages auch alle relevanten Umstände zu erfragen. Steht ein Versicherungsnehmer wegen einer Anzeigepflichtverletzung ohne Versicherungsschutz da und hat Nachteile, kann er den Vermittler haftbar machen, wenn die Nachteile Folge einer Falschberatung sind.

Unfallversicherung schließt bestimmte Hobbys durch Klausel aus

In der Unfallversicherung werden bestimmte Hobbys in der Regel bereits durch Klauseln von der Leistung ausgeschlossen. So heißt es in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2020): ausgeschlossen sind „Unfälle der versicherten Person als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, Beispiel: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger“. Auch sind „Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen“ vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Auch hier besteht ein Haftungsrisiko, wenn der Vermittler den Kunden nicht über den Ausschluss aufklärt (Versicherungsbote berichtete).

Die Unfallversicherung kann mit ihren Ausschlüssen für die Musterbedingungen auch eine gute Orientierung sein, wann man die Hobbys angeben sollte. Beispiel: Ausschluss der Leistungen für Motorsport. Der Ausschluss greift zwar nicht, wenn das Rennen auf einer öffentlichen Kartbahn stattfindet oder wenn ein Ereignis einen reinen Freizeitcharakter hat. Ein reiner Freizeitcharakter liegt aber nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer keinem Verein angehört oder wenn er zum Beispiel kein Vertragsamateur ist. Anders ausgedrückt: kann ein Versicherer eine regelmäßige Teilnahme an Wettbewerben, eine regelmäßige Ausübung des Hobbys oder eine vereinsmäßige regelmäßige Tätigkeit nachweisen, muss er nicht leisten – dann greift der Ausschluss.

Kunden richtig beraten: anonym anfragen nach spezifischem Versicherungsschutz

Egal, ob BU- oder Risikolebensversicherung oder Unfallversicherung: meistens möchte der Versicherungsnehmer ja gerade für seine riskanten Tätigkeiten einen Versicherungsschutz. Dies bedeutet häufig, auf Zusatzbausteine oder Angebote gezielt für Sportler zuzugreifen oder einen Prämienaufschlag in Kauf zu nehmen. Einen Tipp hierzu gibt BU-Experte Phillip Wenzel, der in seinem BU-Leitfaden schreibt: „Ich lass mir gleich am Anfang alle Vorerkrankungen und risikorelevanten Hobbys geben und prüfe dann anonym, ob und wie der Kunde versicherbar ist.“ Diese Prüfung kann zu ganz verschiedenen Angeboten für den Kunden führen – Bedingungen und Ausschlüsse können sich, je nach Anbieter, stark unterscheiden.

Der Grund der anonymen Voranfrage: wer bei einem Versicherer abgelehnt wird, muss fürchten, in der HIS-Auskunftei der Versicherungsbranche zu landen. Dies ist eine Art schwarze Liste ähnlich der Schufa. Hier werden Kunden mit Auffälligkeiten eingetragen. Alle Versicherer haben auf die Auskunftei der Versicherungswirtschaft Zugriff. Das erschwert einen Abschluss bei einem anderen Wettbewerber zusätzlich, wenn man schon von einem Versicherer abgelehnt wurde.

Anonyme Anfragen schützen die Kunden vor erschwerten Vertragsabschlüssen und holen aber dennoch realistische Angebote für einen Vergleich. Lohnenswert ist zudem, sich nach Experten umzuschauen, die sich auf bestimmte Versicherungsprodukte spezialisiert haben. So gibt es Makler wie Timo Vierow, die Hobby und Beruf verbunden haben (zum Beispiel durch das Anbieten einer Versicherung speziell für Taucher). Mitunter helfen auch Verbände und Vereine mit Tipps, wenn man sein Hobby speziell versichern möchte.

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Beispiele wie die Versicherung für Taucher zeigen: guter Versicherungsschutz ist auch mit Hobby und Sport möglich. Statt aber das Hobby des Kunden zu übersehen oder gar gezielt zu verschweigen, bedarf es hier im Gegenteil der Sorgfalt und des Engagements im Sinne der zu versichernden Hobbys. So bewahrt man sich vor Haftungsrisiken und hilft zudem seinen Kunden zum passenden Versicherungsschutz.