Haftpflichtversicherung: GbR-Schaden trotz Angehörigenklausel gedeckt
Die Angehörigenklausel bei Haftpflichtversicherungen soll die Übernahme von Eigenschäden durch den Versicherer wirksam ausschließen. Doch nicht immer können sich Versicherer auf diese Klausel beziehen, um eine Schaden-Deckung abzulehnen, wie ein Fall des Versicherungsombudsmannes zeigt.
Der Versicherungsombudsmann weist in seinem Jahresbericht auf einen Fall hin, in dem entschieden wurde, dass die Haftpflichtversicherung eines Versicherten den Schaden übernehmen muss, der an einer Balkontür verursacht wurde. Die Tür war beim Reinigen mit einem Dampfstrahler beschädigt worden. Eigentümerin und Vermieterin des betroffenen Hauses ist eine Familien-GbR, an der der Ehemann der Beschwerdeführerin mit 25 Prozent beteiligt ist. Die Versicherung hatte die Schadensdeckung abgelehnt mit der Begründung, dass der Ehemann als Teilhaber der GbR einen Eigenschaden erlitten habe und Ansprüche von Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft ausgeschlossen seien.
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Der Ombudsmann widersprach dieser Ansicht. In seiner Entscheidung, die den Versicherer zu 75 Prozent verpflichtete, führte er aus, dass der Risikoausschluss für Haftpflichtansprüche von Angehörigen in diesem Fall nicht greife. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei zwar Gesellschafter der GbR, jedoch sei die GbR als rechtlich eigenständige Einheit zu betrachten. Die Eigentumsverhältnisse an der beschädigten Tür betreffen somit die GbR und nicht direkt den Ehemann.
„Der Risikoausschluss bezieht sich auf Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers. Nicht einschlägig ist der Ausschluss, wenn ein Schadensereignis neben dem Angehörigen auch Dritte betrifft. Deren Haftpflichtansprüche sind durch die Klausel nicht vom Versicherungsschutz ausgenommen“, so der Ombudsmann in seiner Entscheidung.
Die Entscheidung berücksichtigt, dass die GbR als teilrechtsfähige Personengesellschaft zwar nicht völlig von ihren Mitgliedern abgekoppelt ist, jedoch eigene Rechte und Pflichten besitzt. In diesem Fall sei die GbR als eigenständige Rechtsträgerin und nicht der einzelne Gesellschafter, der Ehemann, zu betrachten.
Der Ombudsmann stellte klar, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den Begriff des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen eher mit einer natürlichen Person verbindet und eine GbR, die am Wirtschaftsleben teilnimmt, mit einer juristischen Person. Daher könne die Versicherungsschutzablehnung nicht allein auf die familiären Bindungen innerhalb der GbR gestützt werden.
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Diese Entscheidung des Ombudsmanns zeigt, dass selbst komplexe rechtliche Konstrukte wie die Teilrechtsfähigkeit einer GbR im Versicherungsrecht nicht zu pauschalen Ausschlüssen führen dürfen. Versicherer müssen die spezifischen Umstände jedes Einzelfalls genau prüfen, bevor sie eine Deckungsablehnung aussprechen.