Der Versicherungsombudsmann hat zugunsten eines Versicherungsnehmers entschieden, nachdem ein Versicherer eine schadenfallbedingte Vertragsbelastung vorgenommen hatte. Der Fall dreht sich um einen Unfall, der am 10. April 2021 stattfand, kurz nachdem der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug am 5. April 2021 verkauft hatte. Der Versicherer erfuhr erst am 15. April 2021 vom Fahrzeugverkauf und lehnte eine Vertragsentlastung ab, da die Meldung des Verkaufs vermeintlich verspätet erfolgt sei.

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Der Ombudsmann wies darauf hin, dass Versicherungsbedingungen in der Regel vorsehen, dass der Versicherer über eine Fahrzeugveräußerung unverzüglich informiert werden muss. Was unter „unverzüglich“ zu verstehen ist, wird in den Bedingungen meist nicht näher definiert. Anerkannt ist jedoch, dass eine Anzeige spätestens zwei Wochen nach der Veräußerung erfolgen sollte. Da der Versicherer bereits zehn Tage nach dem Verkauf informiert wurde, könnte dies noch als unverzüglich angesehen werden.

Im Rahmen seiner Prüfung stellte der Ombudsmann fest:
„In der Regel sehen die Versicherungsbedingungen vor, dass der Versicherer über die Veräußerung unverzüglich zu informieren ist (…). Was unter ,unverzüglich‘ zu verstehen ist, wird an dieser Stelle üblicherweise nicht definiert. Anerkannt ist aber wohl, dass eine Anzeige erst dann als nicht mehr unverzüglich angesehen wird, wenn sie zwei Wochen nach der Veräußerung gemacht wird.
Sie erhielten jedoch bereits zuvor, am 15. April 2021, und damit ,nur‘ 10 Tage nach der Veräußerung Kenntnis von ihr. Vor diesem Hintergrund könnte hier noch von einer unverzüglichen Veräußerungsanzeige ausgegangen werden. In einem solchen Fall führt ein Schadenfall grundsätzlich aber nicht zu einer Belastung des Vertrages des Veräußerers. Vielmehr muss bei einem Schadensereignis nach dem Übergang des Versicherungsschutzes der Erwerber mit einer Belastung rechnen.“
Dank der Intervention des Ombudsmanns half der Versicherer der Beschwerde ab und entlastete den Vertrag des Versicherungsnehmers.

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Was bedeutet „schadenfallbedingte Vertragsbelastung“?

Eine schadenfallbedingte Vertragsbelastung tritt auf, wenn nach einem Schadenfall der Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers belastet wird, was üblicherweise in Form einer Hochstufung in der Schadenfreiheitsklasse geschieht. Dies führt zu höheren Versicherungsprämien. Im vorliegenden Fall führte der Schadenfall zunächst zu einer solchen Belastung des Vertrags, obwohl der Versicherungsnehmer das Fahrzeug bereits verkauft hatte. Die Entscheidung des Ombudsmanns verdeutlicht, dass in solchen Fällen die Vertragsentlastung erfolgen muss, wenn der Schaden nach dem Verkauf des Fahrzeugs auftritt und der Verkauf unverzüglich gemeldet wird.