Die DWS-Gruppe, Vermögensverwalter der Deutschen Bank, hat mehrere Rechtsstreite um Kostenpauschalen bei Investmentfonds außergerichtlich beigelegt. Demnach zahlt der Vermögensverwalter die Vertriebsprovision bzw. die gesamte Pauschalvergütung zuzüglich Zinsen zurück und verpflichtete sich, die Verfahrenskosten zu übernehmen. Das berichtet das Fachmagazin fondsprofessionell.de.

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Mit der außergerichtlichen Einigung sei ein abschließendes Urteil in einem Fall vermieden worden, berichtet das Magazin. Und dieses wäre durchaus auch für andere Fondsanbieter relevant gewesen. In dem Rechtsstreit sei es um eine Kostenklausel gegangen, die in dieser oder ähnlicher Form auch von anderen Fondsanbietern häufig verwendet wurde. Der Bundesgerichtshof hatte mit einem Urteil vom 5. Oktober 2023 hervorgehoben, dass die verwendete Klausel intransparent und somit unwirksam sei, da sie Verbraucher unangemessen benachteilige (Az. III ZR 216/22). Allerdings gab der BGH den Fall an die Vorinstanz zurück, sodass am Mittwoch das Landgericht Frankfurt noch Detailfragen hätte klären sollen. Dem kam die DWS mit der außergerichtlichen Einigung zuvor.

Unklare Kosten: BGH bestätigt Intransparenz der Klausel

Vertreten wurden mehrere Kläger, die nun von der Einigung profitieren, von Rechtsanwalt Jens Graf, der die Vertriebsentgelte von Fondsgesellschaften auch in einem Interview mit Versicherungsbote hart kritisiert hatte. Während Privatpersonen oft Provision dafür zahlen müssen, dass bestimmte Fonds gehalten und vermittelt werden, so werden sie institutionellen Investoren oft nicht in Rechnung gestellt.

Der BGH hatte über eine Klausel entschieden, die unter dem Stichwort „börsentäglich“ bekannt sind. In den Besonderen Anlagebedingungen hieß es hierzu: Die Gesellschaft erhält aus dem OGAW-Sondervermögen eine tägliche Kostenpauschale in Höhe von 1,5 % p. a. des OGAW-Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes. Mit dieser Pauschale sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten, Kosten für den Vertrieb, Service Fee für Reporting und Analyse);…

Eine solche Formulierung aber sei intransparent und benachteilige den Verbraucher, da es für ihn als Vertragspartner unklar bleibe, welche Vergütung er dem Fondsanbieter schulde, betonte der dritte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. “Der Vertragspartner des Verwenders muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls "auf ihn zukommt". Eine Vertragsgestaltung, die objektiv dazu geeignet ist, den Vertragspartner bezüglich seiner Rechtsstellung in die Irre zu führen, verstößt gegen das Transparenzgebot“, führte der BGH als Begründung aus.

Die Angabe einer täglichen Kostenpauschale mit einem Zinssatz von 1,5 Prozent pro Jahr sei zunächst klar genug, hoben die Richter hervor. Es werde deutlich, dass nicht 1,5 Prozent pro Tag, sondern pro Jahr berechnet werden. Der Wert der Fondsanteile werde dabei tagesgenau berechnet. Unklar bleibe jedoch, wie oft die Beklagte diese Gebühr bekommen soll bzw. in welchem Zeitintervall. Das sei wichtig, weil sich der Inventarwert durch die Entnahmen verringere. Je seltener die Gebühren abgezogen werden, desto höher bleibt der Wert des Fonds. Außerdem bleibe unklar, wie die Gebühr an jenen Tagen berechnet werde, an denen die Börse geschlossen ist.

DWS erkennt Ansprüche nicht an

Die außergerichtliche Einigung bedeute jedoch nicht, dass man die Ansprüche der klagenden Verbraucher anerkenne, positioniert sich die DWS gegenüber fondsprofessionell.de. Der Vermögensverwalter verwies auf einen ähnlich gelagerten Fall, der derzeit vor dem Landgericht Frankfurt am Main verhandelt wird. Man lege Wert auf ein „effizientes und prozessökonomisches Vorgehen“ und sei deshalb entschlossen, die im Wesentlichen immer gleichen Rechtsfragen in einem einzigen Verfahren klären zu lassen, positionierte sich ein Sprecher gegenüber dem Fachportal. "Die anderen, ähnlich gelagerten Fälle haben wir außergerichtlich beigelegt. Damit ist ausdrücklich keine Anerkennung der vom Kläger behaupteten Ansprüche verbunden“, wird der Sprecher zitiert. Man sei optimistisch, "dass die Gerichte letztlich unserer Rechtsauffassung folgen werden."

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Der Rechtsstreit, auf den DWS verweist, werde unabhängig vom dem BGH-Urteil verhandelt, berichtet fondsprofessionell.de - und spekuliert, dass die DWS deshalb möglicherweise darauf hoffe, dass die dort urteilenden Richter eher der Rechtsauffassung des Anbieters folgen werden. Doch durchaus hatte das BGH-Urteil bereits Auswirkungen. So habe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihre „Musterbausteine für Kostenklauseln offener Publikumsinvestmentvermögen“ überarbeitet und um die Grundsätze aus dem BGH-Urteil ergänzt. Auch die DWS habe die entsprechenden Klauseln mittlerweile umformuliert.