Die Bundesregierung möchte die Situation der Erwerbsminderungsrentner verbessern. Das sogenannte EM-Renten-Bestandsverbesserungs­gesetz sorgt dafür, dass auch Rentnerinnen und Rentner, die bereits zwischen 2001 und 2018 in Rente gingen, ab Juli 2024 einen Zuschlag erhalten. Doch bisher war unklar, ob die Reform auch rechtzeitig in Kraft treten kann. Noch im Februar berichtete das „Handelsblatt“, dass die Deutsche Rentenversicherung mit der Umsetzung überfordert sei, weil die entsprechende IT-Infrastruktur nicht rechtzeitig fertig gestellt werden könne.

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Doch die Reform kommt rechtzeitig, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) am Freitag per Pressetext mitteilt. Die Pressestelle der DRV gibt weitere Details bekannt, um darüber aufzuklären, wer anspruchsberechtigt ist und was unternommen werden muss, um das Geld zu erhalten. Hierzu hat die Rentenversicherung auch ein „Frequently Asked Questions“ auf der eigenen Webseite veröffentlicht.

Erwerbsminderungsrente: Wer hat Anspruch auf einen Zuschlag?

Anspruch auf den Zuschlag haben Rentnerinnen und Rentner, die ihre Erwerbsminderungsrente zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen haben. Auch Altersrenten oder Hinterbliebenenrenten, die direkt an diese Erwerbsminderungsrenten anschließen, erhalten einen Zuschlag, wie die DRV informiert. Der Zuschlag beträgt bei einem Rentenbeginn von Januar 2001 bis Juni 2014 7,5 Prozent, bei einem Rentenbeginn ab Juli 2014 bis Dezember 2018 4,5 Prozent.

Für den Anspruch spiele es keine Rolle, ob die Erwerbsminderungsrente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung ausgezahlt werde. Dasselbe gilt für Hinterbliebenenrenten: Der Zuschlag wird zu großen und kleinen Witwen- und Witwerrenten sowie zu Voll- oder Halbwaisenrenten gezahlt.

Doch was muss man tun, um den Zuschlag zu erhalten? Die Antwort ist schnell gegeben: Nichts. „Der Zuschlag wird ab Juli 2024 automatisch an alle Rentnerinnen und Rentner ausgezahlt, die einen Anspruch haben. Rentnerinnen und Rentner müssen keinen Antrag stellen“, berichtet die Rentenversicherung.

Allerdings sollten anspruchsberechtigte Rentnerinnen und Rentner mit Erwerbsminderung kontrollieren, ob sie auch tatsächlich berücksichtigt werden. Zuschlagsberechtigte erhalten im Juli 2024 einen entsprechenden Bescheid. Darin werden die Höhe des Zuschlags und der Zeitraum der Zahlung mitgeteilt. Zudem wird die Zahlung auf dem Kontoauszug mit „Rentenzuschlag“ ausgewiesen. Zunächst wird der Zuschlag getrennt von der Rente ausgezahlt, ab Dezember 2025 soll er dann zusammen mit der Rente gezahlt werden.

Umsetzung in zwei Stufen

Auf die Probleme, rechtzeitig die erforderliche IT zu installieren, reagierte die Bundesregierung, indem sie eine Umsetzung der Reform in zwei Stufen beschloss. Dies ist ein Kompromiss, um zu verhindern, dass die Besserstellung der Erwerbsgeminderten verschoben werden muss:

  • Ab Juli 2024 wird der Zuschlag auf der Grundlage des Rentenzahlbetrages errechnet. Er wird unabhängig von der Rente jeweils zwischen dem 10. und 20. eines Monats ausgezahlt.
  • Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte berechnet. Er wird dann zusammen mit der Rente ausgezahlt.

Berechtigte erhalten deshalb im Juli 2024 zunächst einen Bescheid, in dem der Zuschlag bis zum 30. November 2025 befristet ist. Das bedeutet aber nicht, dass die Ansprüche nach dem Zeitraum verloren gehen. Sie werden danach eben auf einer anderen Grundlage berechnet, weshalb neue Bescheide versendet werden.