In seinem Jahresbericht stellt der Versicherungsombudsmann auch einen Fall vor, bei dem es um die Frage, ob die Unfallversicherung nach einem Impfschaden durch die Covid-19-Impfung leisten muss, ging. Die Beschwerdeführerin hatte nach der Impfung körperliche Schäden erlitten und diese als unfallbedingten Dauerschaden bei ihrem Unfallversicherer geltend gemacht. Der Versicherer verweigerte jedoch die Leistung mit Verweis auf die Versicherungsbedingungen.

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Hintergrund

Die Beschwerdeführerin ließ sich gegen das Corona-Virus impfen und erlitt laut ärztlicher Einschätzung einen Impfschaden. Diese gesundheitlichen Folgen wollte sie als unfallbedingten Dauerschaden bei ihrer Unfallversicherung geltend machen. Der Versicherer berief sich auf den in den Versicherungsbedingungen festgelegten Ausschlusstatbestand, der besagt, dass für Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person kein Versicherungsschutz besteht. Zu diesen Heilmaßnahmen zählen auch Impfungen.

Argumentation der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Schutzimpfung gegen das Corona-Virus eine Verteidigungs- oder Rettungshandlung darstelle. Der Vertrag enthielt nämlich einen erweiterten Unfallbegriff, wonach als Unfälle auch Gesundheitsschäden gelten, die die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen erleidet.

Entscheidung des Ombudsmanns

Der Ombudsmann stellte klar, dass die Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht verstehen kann. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird die Verteidigungs- und Rettungsklausel so verstehen, dass damit Situationen der Verteidigung oder Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen bei einer aktuellen Gefahr gemeint sind. Eine Impfung hingegen dient primär dem Eigenschutz und erst nachrangig dem Ziel, eine Infektion und deren Übertragung auf andere zu vermeiden.

Die Möglichkeit einer Übertragung auf eine andere Person stellt ein Risiko dar, aber keine konkrete und unmittelbare Gefahr. Der Ombudsmann konnte daher den Einwand des Versicherers, dass der Ausschlusstatbestand bei Heilmaßnahmen und Eingriffen vorliege, nicht entkräften und bestätigte die Entscheidung des Versicherers.

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Fazit
Dieser Fall zeigt, dass Impfschäden nach einer Covid-19-Impfung nicht durch die Unfallversicherung abgedeckt sind, wenn in den Versicherungsbedingungen Heilmaßnahmen und Eingriffe explizit ausgeschlossen sind. Versicherungsnehmer sollten daher die genauen Bedingungen ihrer Unfallversicherung kennen und verstehen, welche Risiken abgedeckt sind und welche nicht.