In seinem Jahresbericht schildert der Versicherungsombudsmann auch einen Fall, bei dem sich die Frage stellte, ob ein Versicherer die Verpflichtungen aus einem von ihm ausgestellten Garantiezertifikat einhalten muss. Der Fall zeigt, dass Versicherer auch Jahre nach einer Reparatur für Mängel haftbar gemacht werden können, wenn sie eine Garantie ausgesprochen haben.

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Der Vorfall

Ein Versicherungsnehmer ließ sein Fahrzeug in einer Partnerwerkstatt des Versicherers reparieren und erhielt dafür ein sechsjähriges Garantiezertifikat. Innerhalb dieses Zeitraums trat eine Undichtigkeit der Scheibe auf, die auf die Reparatur zurückzuführen sein könnte. Der Versicherer lehnte jedoch die Entschädigung für den Schaden ab, obwohl der Mangel unstrittig innerhalb der Garantiezeit auftrat.

Einschaltung des Ombudsmannes

Diese Haltung des Versicherers rief den Ombudsmann auf den Plan. Er machte klar, dass die Beweislast, dass es sich nicht um einen Garantiefall handelt, beim Versicherer liegt. In seinem Schreiben an den Versicherer erläuterte der Ombudsmann: „Sie haben für die Reparatur seinerzeit ein sechsjähriges Garantieversprechen abgegeben. Das Zertifikat bezieht sich ausdrücklich auf Mängel innerhalb dieses Zeitraums. Ihrem Schreiben vom 30. August 2023 an den Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass eine Undichtigkeit der Scheibe zum 'jetzigen Zeitpunkt' unstreitig ist. Dieser Zeitpunkt liegt aber noch innerhalb der Garantiedauer. Auch wenn die Undichtigkeit erst nach Jahren eingetreten ist, ist damit nicht bewiesen, dass sie nicht auf eine fehlerhafte Reparatur zurückzuführen ist.“