Ein Versicherungsnehmer wollte seine Baufinanzierung mit einer Restschuldversicherung absichern und schloss einen Vertrag über eine monatliche Versicherungsleistung von 2.000 Euro bei Arbeitsunfähigkeit ab. Dies erfolgte beim ersten Darlehen über 150.000 Euro mit einer monatlichen Rate von 375 Euro. Später nahm er, wie geplant, zwei weitere Darlehen auf, deren monatliche Raten 642 Euro und 852 Euro betrugen.

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Als der Versicherungsnehmer arbeitsunfähig wurde, zahlte der Versicherer jedoch nur 469 Euro monatlich. Dies begründete er mit einer Klausel in den Versicherungsbedingungen, die die Leistung auf 125 Prozent der abgesicherten Darlehensrate beschränkt – in diesem Fall 469 Euro (125 Prozent von 375 Euro). Der überzahlte Beitrag wurde dem Versicherungsnehmer erstattet.

Der Versicherungsombudsmann wurde eingeschaltet. Er argumentierte, dass die individuelle Vereinbarung im Versicherungsschein Vorrang vor den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) haben sollte. Zudem könne die Regelung in den AVB als überraschende Klausel nach § 305c BGB gelten. Weiterhin wies der Ombudsmann darauf hin, dass die Gesamtfinanzierung und die vereinbarten Raten die im Versicherungsschein ausgewiesene Leistung rechtfertigten. Die Versicherung hätte auf alle drei Darlehen verteilt werden können.

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Der Versicherer lenkte ein, hob die Kürzung der Versicherungsleistung auf und erklärte, zukünftig auf die Klausel zu verzichten, wenn der Versicherungsschein eine höhere Leistung vorsieht. Dies gilt nicht nur für diesen Fall, sondern auch für ähnliche zukünftige Fälle.